Rechnung ohne Leistungszeitpunkt?

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​veröffentlicht am 28. Juni 2018

 

Der BFH hat in seinem Urteil vom 1. März 2018 entschieden, dass sich der Leistungszeitpunkt unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben schon aus dem Rechnungsdatum selbst ergeben kann, sofern unter Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung im gleichen Monat bewirkt wurde.

 

​[BFH, Urteil vom 1. März 2018 - V R 18/17]

 

Bei der Rechnungserstellung sind die Vollständigkeit der Rechnungsangaben sowie die Einhaltung der Formvorschriften des Umsatzsteuergesetztes (UStG) unabdingbare Voraussetzungen für bspw. die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges gem. § 15 UStG. Die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechnung sind vor allem in den §§ 14, 14 a UStG sowie im § 31 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt.


Ein wesentliches Merkmal ist unter anderem die Angabe des Leistungszeitpunktes gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV. Demnach muss der konkrete Leistungszeitpunkt gesondert angegeben werden. Abweichend davon kann auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wurde.


Die aktuelle Entscheidung des BFH führt nun dazu, dass nach gebotener Auslegung die alleinige Angabe des Ausstellungsdatum als Angabe i.S. des § 31 Abs. 4 UStDV gleichzusetzten ist. Dies gilt unter den folgenden Voraussetzungen:


Nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls ist davon auszugehen ist, dass die Leistung branchenüblich oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungserstellung erbracht worden ist. Unter diesen Umständen kann auf die Angabe des Leistungszeitpunktes gänzlich verzichtet werden.


In der Praxis kann sich die Auslegung allerdings oftmals als schwierig erweisen. So besteht schnell Unsicherheit über die Frage, wann eine Leistung üblicherweise im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungserstellung erbracht wird. Wir empfehlen daher das Leistungsdatum nach wie vor in der Rechnung auszuweisen.

 

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