Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG für eine Tätigkeit als sog. „Lehrarzt”

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​veröffentlicht am 31. Juli 2018

 

Der Übungsleiter-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist nicht selten Gegenstand finanzgerichtlicher Auseinandersetzungen. In einer aktuellen Entscheidung durfte sich das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit der Frage befassen, ob und inwieweit die Übungsleiterpauschale von einem Arzt in Anspruch genommen werden kann, der mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nach den Grundsätzen, die auch für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung gelten, betraut war.

 

I. Sachverhalt (stark gekürzt)

Die Kläger waren im Streitjahr in einer Gemeinschaftspraxis als Ärzte selbständig tätig. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung wies die Universität ihnen Studierende zu und beauftragte sie als sog. „Lehrärzte” mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nach den Grundsätzen, die auch für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung galten. Hierfür erhielten die Kläger eine Vergütung, für die sie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchten.

 

II. Rechtsauffassung

Nach Auffassung des FG handele es sich zwar um eine „Ausbildungstätigkeit” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Es fehle aber an einer nach § 3 Nr. 26 EStG „begünstigten Nebentätigkeit”. Eine inhaltliche, zeitliche und organisatorische Trennung der „hauptberuflichen” Tätigkeit als Arzt und der „nebenberuflichen” Tätigkeit als Lehrarzt läge nicht vor. Inhaltlich und zeitlich überschneiden sich die Tätigkeiten regelmäßig, da mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit der Medizinstudenten gleichzeitig Haupt- und Nebenberuf ausgeübt würden. Hierbei handele es sich auch um den wesentlichen Inhalt des „Nebenberufs”, da sich gerade in der konkreten Behandlung des Patienten die Umsetzung des theoretischen Wissens eines Arztes in der praktischen Tätigkeit zeige.


Organisatorisch seien die Tätigkeiten als Arzt und Lehrarzt überdies derartig eng miteinander verzahnt, dass äußerlich eine Trennung – wenn überhaupt – nur in geringem Umfang erfolge. Diese Trennung bestehe einzig in dem Umstand, dass der Arzt in seiner Eigenschaft als Lehrarzt mit den Studenten zusätzlich zu den Unterweisungen während der Behandlungen am Patienten Vor- und/oder Nachbesprechungen durchführt. Der Hauptteil des „Nebenberufs” werde aber quasi en passant zum „Hauptberuf” durchgeführt.

 

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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