Einfallstor der Betriebsprüfung bezüglich der Rechnungsanschrift geschlossen

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​​​​veröffentlicht am 27. September 2018

Autoren: Yves Lo und Simone Müller 

 

In Betriebsprüfungen wird zum Teil bemängelt, dass die Adresse des Rechnungsausstellers nicht dem § 14 Abs. 4 UStG entspricht. Bezieht sich dieser Mangel darauf, dass die wirtschaftliche Tätigkeit nicht unter dem Rechnungsort ausgeübt wird, so ist dies für den Vorsteuerabzug unerheblich. Es reicht auch aus, wenn der Leistende unter seiner Briefkastenadresse erreichbar ist. 

 

Aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG geht hervor, dass eine Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens enthalten muss. Hier muss der Leistende jedoch nicht die eigentliche wirtschaftliche Leistung erbringen. Es reicht aus, wenn er unter der angegebenen Adresse postalisch zu erreichen ist. Entschieden wurde dies in zwei Fällen. So sind sowohl Rechnungen, die ein Autoverkäufer an einen Dritten mit einer Adresse versandte, an der er postalisch erreichbar ist, vorsteuerabzugsberechtigt als auch Rechnungen die von den Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei verschickt wurden, in der der Rechnungssteller sich eine Telefonleitung mit 15 bis 20 anderen Firmen teilte und in den Räumlichkeiten ein Arbeitsplatz für einen Mitarbeiter bereit stand.

 

Die vorliegenden Urteile erleichtern die Argumentation gegenüber dem Finanzamt.

 

 

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Ronny Oechsner

Steuerberater

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