Ertragsteuerliche Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine: bald 45.000 statt 35.000 Euro

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​​​​veröffentlicht am 30. Oktober 2018

 

​Die Erhöhung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine auf 45.000 Euro ist vom Bundesrat am 21. September 2018 beschlossen worden.

 

Steuerlicher Grundsatz

Die Steuerbefreiung von Vereinen begründet sich in ihrer Gemeinnützigkeit. Diese Ertragssteuerfreiheit erstreckt sich auf den ideellen Bereich und auf Gewinne aus den Zweckbetrieben (d.h. Betriebe, die den Verein laut § 65 Abs.1 AO erst dazu befähigen, seinen satzungsgemäßen Zweck zu verwirklichen).


Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, unterliegen grundsätzlich der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer.


Bislang waren anhand der geltenden Vereinfachungsregel Erträge eines wirtschaftlichen Geschäftbetriebes bis zu einem Betrag von 35.000 Euro steuerfrei (§ 64 Abs. 3 AO).


Entwicklungen

Die Freigrenze steuerlich wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wurde das letzte Mal mit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 1. Januar 2007 – also vor mehr als 10 Jahren – von 30.678 auf 35.000 Euro erhöht (BGBl. I S. 2334-35).


Nun hat der Bundesrat am 21. September 2018 beschlossen, die Freigrenze auf 45.000 Euro anzuheben (Drucksache 308/18). Dieser Beschluss liegt nun bei der Bundesregierung, die dem Bundestag den Gesetzesvorschlag unterbreiten wird.

 

Vorteile für gemeinnützige Vereine

Durch die Anhebung der Freigrenze wird die Inflationsrate teilweise ausgeglichen und die Vereine haben einen geringeren administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Steuererklärungen.
Lediglich geringe Umsätze aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind mit der Vereinfachungsregel nun in höherem Umfang nicht ertragssteuerpflichtig.

 

Fazit

Der Beschluss bringt gute Neuigkeiten für gemeinnützige Vereine, die dadurch weniger Verwaltungsaufwand zur Vorbereitung von Steuererklärungen und damit verbundenen administrativen Aufgaben haben.
Der Gesetzgeber möchte ehrenamtliches Engagement bestärken, welches er als tragende Säule in vielen Bereichen der Gesellschaft ansieht.

 

 

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Daniel Finsterer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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