EuGH stärkt Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern

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veröffentlicht am 29. November 2018

 

​[EuGH Pressemitteilung Nr. 164/18 und 165/18 vom 6.11.2018]

 

Laut neuster EuGH-Rechtsprechung verfallen Urlaubsansprüche nicht automatisch deshalb, weil kein Urlaub beantragt wurde. Des Weiteren haben die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers gegenüber dessen ehemaligen Arbeitgeber Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub.

 

Der EuGH hat sich mit Urteilen jeweils vom 6. November 2018 zu Fragen hinsichtlich der Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Urlaubsansprüche geäußert.

 

Zum einen entschied der EuGH, dass Urlaubsansprüche nicht allein deshalb verfallen, weil durch den Arbeitnehmer kein Urlaub beantragt wurde. Ein Untergang der Ansprüche ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen und der Arbeitnehmer in voller Kenntnis der Sachlage freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat. Die Beweislast für die angemessene Aufklärung der Sachlage liegt beim Arbeitgeber. Durch das Urteil sollen die im Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers verfolgten Ziele des bezahlten Jahresurlaubs gewahrt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Des Weiteren bestätigte der EuGH seine bereits in 2014 getroffene Entscheidung, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub nicht mit dessen Tod untergeht. Demnach besteht das Recht auf bezahlten Urlaub aus zwei Komponenten. Die zeitliche Komponente, nämlich das Recht auf Entspannungs- und Erholungszeiten, kann nach dem Tode eines Arbeitnehmers durch ihn nicht mehr verwirklicht werden. Die finanzielle Komponente besteht darin, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf „bezahlten” Urlaub hat. Dieser Anspruch geht in sein Vermögen über. Auch wenn dieser Teil seines Vermögens nach deutschem Recht nicht Teil der Erbmasse wird, steht den Erben des Verstorbenen ein Recht auf finanzielle Vergütung des nicht genommenen bezahlten Urlaubs zu.

 

Beide Entscheidungen gelten sowohl für öffentliche als auch für private Arbeitgeber. Für den Jahresabschluss bedeuten die Urteile, dass entsprechende Ansprüche von (ehemaligen) Arbeitnehmern bei der Ermittlung von Rückstellungen für ausstehenden Urlaub zu berücksichtigen sind.


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Benjamin Thiele

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