Steuerliche Anerkennung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ durch das BMF

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​veröffentlicht am 29. November 2018
[BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018, IDW vom 17. September 2018]

 

Das BMF hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 die „Heubeck-Richttafeln 2018 G” als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt.

 

Zeitliche Anwendung

Laut BMF können die neuen Richttafeln erstmals der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen für Wirtschaftsjahre zugrunde gelegt werden, die nach dem 20. Juli 2018 enden. Die bisherigen „Richttafeln 2005 G” können letztmalig für Wirtschaftsjahre herangezogen werden, die vor dem 30. Juni 2019 enden. Der Übergang hat dabei einheitlich für alle nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewertenden Bilanzposten zu erfolgen.

 

Mit der steuerlichen Anerkennung der neuen Richttafeln durch das BMF gelten die neuen Richttafeln nach Meinung des IDW grundsätzlich als allgemein anerkannt. Demnach sind sie für handelsrechtliche Abschlüsse mit Stichtag ab dem 19. Oktober 2018 verpflichtend anzuwenden. Mit dem Steuerrecht vergleichbare Übergangsregelungen bestehen handelsrechtlich nicht.

 

Behandlung des Unterschiedsbetrages

Der sich aus der Anwendung der beiden Rechnungsgrundlagen ergebende Unterschiedsbetrag ist steuerlich gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG auf mindestens drei Jahre gleichmäßig zu verteilen. Bei einer Verteilung auf drei Jahre ist im Übergangsjahr die jeweilige Rückstellung zunächst unter Verwendung der bisherigen Bewertungsgrundlagen zu ermitteln und anschließend um ein Drittel des Unterschiedsbetrages zu erhöhen bzw. bei negativem Unterschiedsbetrag zu vermindern. Im ersten Folgejahr sind die Rückstellungen auf Basis der „Heubeck-Richttafeln 2018 G” zu berechnen und um ein Drittel des Unterschiedsbetrages aus dem Übergangsjahr zu vermindern bzw. zu erhöhen. Neu erteilte Pensionszusagen sowie erhöhte Verpflichtungen bereits bestehender Zusagen sind ohne Anpassung direkt unter Verwendung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G” zu berechnen. Die Ermittlung der Rückstellungen des zweiten Folgejahres erfolgt ohne Verteilung eines Unterschiedsbetrages auf Grundlage der „Heubeck-Richttafeln 2018 G”.

 

Aus Billigkeitsgründen ist es laut BMF jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Gesamtunterschiedsbetrag des Übergangsjahres in unveränderter Höhe gleichmäßig auf den entsprechenden Zeitraum verteilt wird.

 

In Abschlüssen nach HGB ist der Unterschiedsbetrag sofort in voller Höhe zu erfassen. Eine Verteilung auf mehrere Wirtschaftsjahre ist hier unzulässig. Der Ausweis erfolgt grundsätzlich als Zuführung zur Pensionsrückstellung im Personalaufwand.

 

Höhe der bilanziellen Auswirkungen

Die am 20. Juli 2018 von der Heubeck-Richttafeln-GmbH veröffentlichten Richttafeln wurden aufgrund von Inkonsistenzen der zugrunde liegenden Daten noch einmal überarbeitet. Bei Anwendung der finalen Richttafeln geht die Heubeck AG nun von einem Einmaleffekt in Höhe von 0,5 Prozent bis 1,2 Prozent (bisher 0,8 Prozent bis 1,5 Prozent) in der Steuerbilanz und von 1,0 Prozent bis 2,0 Prozent (bisher 1,5 Prozent bis 2,5 Prozent) in der Handelsbilanz aus. Die erwarteten Effekte haben sich somit gegenüber den ursprünglichen Erwartungen noch einmal leicht verringert.

 

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