Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordung

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veröffentlicht am 28. Februar 2019

 

Am 31. Januar 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben veröffentlicht, das die neu beschlossenen Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung enthält. Die Änderungen bzw. Ergänzungen beziehen sich dabei überwiegend auf die §§ 51 – 68 der AO, also auf die für gemeinnützige Einrichtungen einschlägigen Paragraphen des Gesetzes.

Hintergrund:

Der Anwendungserlass zur Abgabenordung (AEAO) gibt die Auffassung der Finanzverwaltung zur Auslegung des Gesetzes wieder. Hierdurch wird das Gesetz gewissermaßen „erläutert” bzw. „konkretisiert”. Häufig wird auch auf bereits erfolgte gerichtliche Entscheidungen Bezug genommen.


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde der AEAO mit Schreiben vom 31. Januar 2019 mit sofortiger Wirkung geändert. Der Großteil der Änderungen bezieht sich dabei auf die §§ 51-68 AO, also auf die für gemeinnützige Körperschaften relevanten Paragraphen. Schon die Änderungen des Erlasses für diese wenigen Paragraphen umfassen 17 Seiten des BMF-Schreibens und können daher dieser Stelle nicht vorgestellt werden.


Die wesentlichen Änderungen haben wir hier zusammengefasst:

 

  • Änderungen bzw. Ergänzungen zu § 51 AO („Allgemeines”): extremistische Körperschaften sind von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen

 

  • Änderungen bzw. Ergänzungen zu § 52 AO („Gemeinnützige Zwecke”):
    o zur Förderung von Kunst und Kultur: Erläuterung, wann das Vorführen von Filmen eine gemeinnützige Tätigkeit sein kann
    o zur Förderung des Naturschutzes: Anglervereine
    o zur Förderung der Bildung: Internetvereine und Erfinderclubs
    o zur Förderung des Sports – Abgrenzung zu Spielen (Skat, Bridge, Paintball…)

 

  • Änderungen bzw. Ergänzungen zu § 55 AO („Selbstlosigkeit”):
    o Ergänzung der Regelungen zur Gewinnaufschlägen bei Beziehungen zwischen steuerbegünstigten Eigengesellschaften und „ihrer” juristischen Person öffentlichen Rechts
    o Tätigkeitsvergütungen bei Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereins (Bezug auf aktuelleres BMF-Schreiben)
    o Ergänzungen zur zeitnahen Mittelverwendung: Festlegung, dass Saldo- bzw. Globalbetrachtung

 

  • Änderungen bzw. Ergänzungen zu § 58 AO („Steuerlich unschädliche Betätigungen”): Klarstellung, dass weitergegebene Mitte nicht mit dem Ziel der Weitergabe beschafft sein müssen; wichtig nur satzungsmäßige Zulässigkeit der Weitergabe im Zeitpunkt der Weitergabe der Mittel

 

  • Änderungen bzw. Ergänzungen zu § 64 AO („Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe”):
    o Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellt keinen wGB dar
    o Mittel, die zur Förderung gemeinnütziger Zwecke einzusetzen sind, können keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen (Nichtanwendung eines BFH-Urteils aus 2003)
    o Erläuterung zu Beschäftigungsgesellschaften
    o Erläuterungen zur entgeltlichen Übernahme von Verwaltungstätigkeiten durch Stellen und Träger i.S.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes
    o Erläuterungen zur Zulässigkeit der Schätzung der Überschüsse bei Altmaterialsammlungen
    o Trabrennen als Totalisatorbetriebe

 

  • Änderungen bzw. Ergänzungen zu § 66 AO („Wohlfahrtspflege”): Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer

 

  • Änderungen bzw. Ergänzungen zu § 67 AO („Krankenhäuser”):
    o Änderung der Erläuterungen zum Umfang des Zweckbetriebs Krankenhaus (vorher: „Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten”, neu: typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachte Leistungen”)
    o Klarstellung, dass für die Beurteilung eines Krankenhauses als Zweckbetrieb allein § 67 maßgebend ist; die Voraussetzungen des § 66 AO müssten nicht zusätzlich erfüllt sein

 

  • Änderungen bzw. Ergänzungen zu § 68 AO („Einzelne Zweckbetriebe”):
    o Anpassungen zum Begriff „Werkstatt für behinderte Menschen”
    o Anpassungen zum Begriff „Integrationsbetriebe”
    o Anpassungen zum Begriff „Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen”
    o Erläuterungen zum Begriff „Veranstaltungen belehrender Art”
    o Klarstellung, dass Gleichbehandlung von Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen
    o Ausführliche Erläuterungen zu § 68 Nr. 9 AO (Forschungstätigkeit, Finanzierung, „Träger der Einrichtung“


Autorin: Anka Neudert

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