Aufsichtsratsmitglieder sind keine umsatzsteuerlichen Unternehmer

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veröffentlicht am 31. Juli 2019

 

​Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung hat der EuGH nun in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 (C-420/18) entschieden, dass Aufsichtsräte grundsätzlich nicht als umsatzsteuerliche Unternehmer zu behandeln sind.

 

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterliegen Einnahmen, die Steuerpflichtige aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied beziehen, als sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Unerheblich ist, ob das Aufsichtsratsmitglied nach erfolgter Wahl, auf Grund eines Entsendungsrechts oder in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer dem Aufsichtsrat angehört.

 

Beamte und Bedienstete der öffentlichen Hand

Dies gilt jedoch nicht für Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die diese Tätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen haben und nach beamtenrechtlichen oder anderen dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen.

 

Kleinunternehmerregelung

Falls Aufsichtsräte weniger als 17.500 Euro Einnahmen pro Jahr erzielen, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und unterliegen dann nicht der Umsatzbesteuerung.

 

Neue Entscheidung des EuGH

Alle anderen Mitglieder von Aufsichtsräten waren bisher als umsatzsteuerliche Unternehmer zu behandeln. Ihre steuerbaren Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz.

 

Dieser Beurteilung ist der Europäische Gerichtshof nun entgegengetreten.

 

Er hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 entschieden, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer handelt, wenn es zwar hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, jedoch nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da das Mitglied eine feste Vergütung erhält, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt.

 

Fazit

Dieses Urteil ist für die hier entschiedene Ausgangslage zu begrüßen, denn es war schon zuvor nur schwer nachzuvollziehen, warum in solchen Fällen das Aufsichtsratsmitglied als Unternehmer handelt. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die deutsche Finanzverwaltung dieses Urteil übernimmt.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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