COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz – Erstattung sowie Kompensation von Einnahmeverlusten in Pflegeeinrichtungen

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​veröffentlicht am 31. März 2020

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. März 2020 das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz verabschiedet. Es wurden eine Vielzahl an Maßnahmen zur Entlastung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen beschlossen. Der neu beschlossene § 150 SGB XI schafft den gesetzlichen Rahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung sowie für die Erstattung der Kosten von Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftigen im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge von SARS-CoV-2.

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. März 2020 das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz verabschiedet. Das umfangreiche Gesetzesvorhaben beinhaltet neben den Maßnahmen zur Entlastung von Krankenhäusern auch eine Vielzahl an Maßnahmen zur Entlastung  ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen.

 

Erstattung von ausserordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für Pflegeeinrichtungen

Der neu beschlossene § 150 SGB XI n.F. schafft den gesetzlichen Rahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und Erstattung der Kosten von Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftigen im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung aufgrund SARS-CoV-2. Die zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen können gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI n.F. sowohl die in Folge von SARS-CoV-2 entstehenden außerordentlichen Aufwendungen als auch die Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung geltend machen. Allerdings dürfen diese nicht bereits durch andere Erstattungsansprüche kompensiert sein. Insoweit handelt es sich um einen sog. subsidiären Anspruch.

 

Flexibler Einsatz von Pflegepersonal in anderen Versorgungsbereichen

Darüber hinaus schafft das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz für die heimrechtlichen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der vereinbarten Personalausstattung in Pflegeheimen sowie für den flexiblen Einsatz von Pflegepersonal in anderen Versorgungsbereichen. Insbesondere bei der Verlagerung von Pflegepersonal aus Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. Tagespflege in andere Versorgungsbereiche ist jedoch zu beachten, dass hierfür dann voraussichtlich keine Mindereinnahmen geltend gemacht werden können, da diese bereits durch andere Erstattungsansprüche kompensiert sind.

 

Erstattungsanspruch jeweils zum Monatsende

Der Anspruch auf Erstattung kann bei der zuständigen Pflegekasse regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht werden. Die Auszahlung des Erstattungsbetrages durch die Pflegekasse soll innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgen. Das Gesetz ermächtigt den Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Träger der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen unverzüglich das Erstattungsverfahren sowie die erforderlichen Nachweise festzulegen. Die Festlegungen bedürfen jedoch noch der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Erstattung der außerordentlichen Aufwendungen sowie der Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegeeinrichtungen ist zunächst bis einschließlich 30. September 2020 befristet.

 

Dokumentation von ausserordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen erforderlich

Um die Erstattung von SARS-CoV-2 bedingten außerordentlichen Aufwendungen sowie von Mindereinnahmen zu gewährleisten, empfehlen wir Pflegeeinrichtungen daher unbedingt die folgenden Sachverhalte zu dokumentieren bis das Erstattungsverfahren sowie die Form der erforderlichen Nachweise durch die beteiligten Spitzenverbände geregelt sind:

 

  • Notieren Sie ihre Umsatzveränderungen sowie die Veränderung ihrer Belegung taggenau ab März 2020 ausgelöst durch Corona oder deren Einflüsse.
  • Notieren Sie die Verhaltensweisen von Bewohnern und Lieferanten, insbesondere Absagen von Neukunden bzw. -bewohnern.
  • Halten Sie die Fehlzeiten ihrer Belegschaft aufgrund Corona oder deren Einfluss fest.
  • Notieren Sie den Mehrbedarf an Schutzausrüstung und medizinischen Material auf Grund von Corona.
  • Behalten Sie ihre Liquidität im Blick und planen sie diese.

 

Handeln Sie jetzt!

Unsere Corona Task Force für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft hilft Ihnen gerne bei der Dokumentation von Erstattungsansprüchen sowie bei der Erstellung von Liquiditätsplanungen in der COVID-19-Krise. Sprechen Sie uns gerne an!

 

 

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