Nachweispflicht: Betriebsübertragung und Anteilstausch erklärt

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veröffentlicht am 30. April 2020

 

Über sieben Jahre nach der Sacheinlage eines Betriebes, Teilbetriebes oder von Anteilen zum Buchwert gegen neue Gesellschaftsanteile, muss der Einbringende bis zum 31. Mai eines Jahres nachweisen, dass die erhaltenen Anteile weiterhin in seinem Besitz sind. Andernfalls droht die Nachversteuerung der enthaltenen stillen Reserven. Dies gilt auch für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften.

 

Nach einer Sacheinlage oder einem Anteilstausch unterliegt der Einbringende noch weitere sieben Jahre einer Nachweispflicht nach § 22 Absatz 3 Umwandlungssteuergesetz. Wird der Nachweis nicht bis 31. Mai eines Jahres dem zuständigen Finanzamt vorgelegt, droht die Besteuerung des fiktiven Einbringungsgewinns mit teilweise erheblicher Steuerbelastung.

 

Der angesprochene Sachverhalt soll mit Beispielen verdeutlicht werden:


Betriebsübertragung (Einbringungsgewinn I)

Der vormals zur Stadt A gehörende Krankenhausbetrieb wurde zum 1.März 2018 (Einbringungszeitpunkt) zu Buchwerten gegen Gewährung von Anteilen in die gemeinnützige Krankenhaus-GmbH eingebracht. Mit dem ehemaligen Krankenhaus-Eigenbetrieb der Stadt A wurden auch diverse steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wie etwa ein mehrstöckiges Parkhaus übertragen. Insbesondere bei den eingebrachten Grundstücken übersteigen die Verkehrswerte in erheblichem Umfang die in der GmbH fortgeführten Buchwerte.

 

Den Nachweis, wem die Anteile an der gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH zum 1. März 2018 zuzurechnen sind, hat die Stadt A zum 31. Mai 2018 erbracht. In gleicher Weise wurden die Nachweise am 31. Mai 2019 für den Zeitpunkt 1. März 2019 dem zuständigen Finanzamt vorgelegt. Ein Nachweis, wem die Anteile an der Krankenhaus-GmbH zum 1. März 2020 zuzurechnen sind, wurde jedoch bis zum 31. Mai 2020 nicht erbracht.

 

Wegen der vergessenen Nachweise muss die Stadt A den abschmelzenden Einbringungsgewinn I versteuern. Das Vermögen der zum 1. März 2018 mit eingebrachten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Krankenhauses gilt rückwirkend als zum gemeinen Wert übertragen. Die Differenz aus gemeinem Wert und Buchwert entspricht dem Einbringungsgewinn I. Besonders die erheblichen stillen Reserven in den Grundstücken des Parkhauses führen zu einem hohen Einbringungsgewinn I, der nach abgelaufenen zwei von sieben Jahren noch zu fünf Siebtel der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen ist. Weiterhin fallen Nachzahlungszinsen an.


Anteilstausch (Einbringungsgewinn II):

Abwandlung des obigen Beispiels: Die Stadt A hat innerhalb der siebenjährigen Frist immer fristgerecht zum 31. Mai eines Jahres den Nachweis erbracht, dass ihr die Anteile an der gemeinnützigen Krankenhausgesellschaft zuzurechnen sind. Nun beschließt die Stadt ihre Anteile an der Krankenhaus-GmbH zum 1 .Juli 2025 in einen großen Unternehmensverbund der Gesundheitswirtschaft einzugliedern. Sie tauscht ihre Anteile an der gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH gegen Anteile an der Holding des Unternehmensverbundes und führt dabei die Buchwerte fort.

 

Die Frist von sieben Jahren für die am 1. März 2018 erhaltenen Anteile ist für die Stadt A abgelaufen. Mit dem Anteilstausch beginnt jedoch eine neue siebenjährige Frist hinsichtlich der erhaltenen Anteile an der Holding des großen Unternehmensverbundes der Gesundheitswirtschaft. Wieder sind bis zum 31. Mai eines Jahres entsprechende Nachweise über die Zurechnung der Anteile vorzulegen, sonst droht die Besteuerung des Einbringungsgewinns II.


Bitte sprechen Sie uns kurzfristig an, falls Sie bis zum 31. Mai 2020 einer der oben erläuterten Nachweispflichten nach § 22 Abs. 3 UmwStG unterliegen. Wir helfen Ihnen gern bei der Vorbereitung der Unterlagen für die Nachweisführung gegenüber den Finanzbehörden, so dass die Entstehung des steuerpflichtigen Einbringungsgewinns vermieden werden kann.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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