Eintragung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft ins Handelsregister

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​​​veröffentlicht am 29. Juni 2020; Autoren: Sebastian Heinke und Julia Agapova


Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)” im Handelsregister eintragungsfähig ist. Die Abkürzung „gUG” steht für „gemeinnützige Unternehmergesellschaft”. Das Gericht sah keine Gefahr der Irreführung des Publikums durch den „g”-Zusatz. Mit seinem Beschluss hat der BGH die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Eintragungsantrag an das AG zurückverwiesen.

Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Unternehmensgesellschaft in Gründung, begehrte ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma „K. gUG (haftungsbeschränkt)”. Das AG Mannheim hatte zuvor die Unzulässigkeit des Rechtsform- und Haftungszusatzes beanstandet, wonach das OLG Karlsruhe die Beschwerde der Antragstellerin zurückwies. Entgegen der Ansicht des AG Mannheim und des OLG Karlsruhe ist die Abkürzung jedoch zulässig und eintragungsfähig.

Für die Unzulässigkeit des Zusatzes wird die zwingende firmenrechtliche Vorgabe des § 5 a Abs. 1 GmbHG angeführt, die in Abweichung zu § 4 GmbHG keine Abkürzung neben „UG (haftungsbeschränkt)” zulasse. Dies gebiete der Schutz des Rechtsverkehrs, um eine Irreführung nach § 18 Abs. 2 HGB zu vermeiden. Der Begriff der „UG” sei noch neu und wenig etabliert und solle nicht durch eine Zulassung der Abkürzung „gUG” zu mehr Rechtsunsicherheiten führen. Außerdem sei bei der Einführung der Abkürzung „gGmbH” in § 4 Satz 2 GmbHG bewusst auf eine Festlegung des Zusatzes für die Unternehmensgesellschaft verzichtet worden.

Die Gegenansicht, welcher der Senat des BGH sich angeschlossen hat, sieht in der mangelnden ausdrücklichen Erlaubnis in § 5 a GmbHG keine Unzulässigkeit des Zusatzes. Vielmehr betreffe die Regelung in § 5 a Abs. 1 GmbHG nur den Rechtsformzusatz und nicht die Bezeichnung als „g”-Gesellschaft und sei insoweit nur eine Sonderregel zu § 4 Satz 1 GmbHG und nicht zu Satz 2. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Bei Einführung des § 5 a Abs. 1 GmbHG enthielt § 4 GmbHG nur den heutigen Satz 1, sodass sich die abweichende Regelung nur auf die Abkürzung des Rechtsformzusatzes beziehen konnte. Auch die Systematik spreche für eine Zulässigkeit, da der § 5 a Abs. 1 GmbHG nur die ausschließliche Verwendung der Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)” anstelle von „GmbH” oder einer anderen Abkürzung für „Unternehmensgesellschaft” oder „(haftungsbeschränkt)” regeln solle.

Die Regelung in § 4 Satz 2 GmbHG dient demgegenüber lediglich der Klarstellung, dass es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft handelt und stellt keinen besonderen Rechtsformzusatz dar. Demnach liegt kein Grund vor, den Zusatz nicht auch bei anderen Gesellschaften zuzulassen. Auch könne die mangelnde Regelung nicht auf ein bewusstes Absehen schließen lassen. Bei Einführung des § 4 Satz 2 GmbHG wurde auf keine andere Gesellschaftsform Bezug genommen. Die mangelnde gesetzliche Regelung sei vielmehr ein „Redaktionsversehen” des Gesetzgebers.

Des Weiteren sei der Begriff der „UG” mittlerweile durch zahlreiche Nutzung als Variante der GmbH mit geringem Stammkapital bekannt und könne, auch durch den „g”-Zusatz nicht zu Rechtsunsicherheiten führen. Auch für die GmbH ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Verständlichkeit des Rechtsformzusatzes durch das Hinzufügen des „g” für gemeinnützig nicht beeinträchtigt wird.

Durch den Beschluss über die Zulässigkeit des „g”-Zusatzes für Unternehmensgesellschaften macht der BGH deutlich, dass es keinen Grund gebe, warum sich Unternehmensgesellschaften nicht in gleicher Weise wie GmbHs als gemeinnützig bezeichnen dürfen sollen.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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