Verluste aus der verbilligten Abgabe von Speisen und Getränke an Mitarbeiter des Zweckbetriebs mindern die Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung nicht

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​veröffentlicht am 31. März 2021

 

Gibt eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft verbilligt Speisen und Getränke an im Zweckbetrieb beschäftigte Mitarbeiter ab, so ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster der hier entstehende Verlust nicht gewinnmindernd im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe berücksichtigungsfähig. Nach den Ausführungen der Richter sollen die den Verlust verursachenden Betriebsausgaben dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzurechnen sein.

 

Verluste aus der verbilligten Abgabe von Speisen und Getränken an Mitarbeiter des Zweckbetriebs mindern somit die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung nicht.

 

Im Rahmen des Urteils vom 13.01.2021 hatten die Richter des Finanzgerichts Münster1 über die steuerrechtliche Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen der verbilligten Speise- und Getränkeabgabe an Mitarbeiter des Zweckbetriebs zu entscheiden. Das Urteil möchten wir Ihnen an dieser Stelle vorstellen:

 

Grundlegendes

Mit dem Betrieb einer Cafeteria oder einer Kantine unterhalten steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften regelmäßig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein sich hieraus ergebender Gewinn unterliegt somit der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Auch die im Rahmen der Mitarbeiterbeköstigung erbrachten Leistungen sind diesem Bereich zuzuordnen.

 

Sofern eine steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, werden diese im Rahmen der Besteuerung als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt und zusammengefasst. Diesem Grundsatz folgend, können Verluste aus defizitären wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger Tätigkeiten verrechnet werden und mindern die Steuerlast.

 

 

Der zu beurteilende Sachverhalt des Finanzgerichtes Münster

Viele gemeinnützige Einrichtungen unterhalten Kantinen und/oder Cafeterien, in welchen Mitarbeiter Speisen und Getränke verbilligt erwerben können. Im Rahmen der Speisenversorgung erfolgt i.d.R. eine Abgabe zu einem Preis, welcher über dem amtlichen Sachbezugswert liegt, um die Besteuerung eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils vermeiden zu können. Ein kostendeckendendes oder gar gewinnbringendes Entgelt wird jedoch nicht erhoben.

 

Diese Subvention des Arbeitgebers führt oftmals zu Verlusten im Bereich der Mitarbeiterbeköstigung, welche in der Vergangenheit in der Regel dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet wurden.

 

 

Die Urteilsbegründung des Finanzgerichts Münster

An der grundlegenden steuerrechtlichen Einordnung der Speisenversorgung von Mitarbeitern ändert das ergangene Urteil des Finanzgerichts Münster nichts. So ist diese Tätigkeit nach den Ausführungen der Richter auch weiterhin einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

 

Wird im Rahmen dieser Tätigkeit jedoch ein Verlust erzielt, so sind die den Verlust verursachenden Betriebsausgaben dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Diese Auslegung soll sich nach den Vorgaben des § 3c Absatz 1 Einkommensteuergesetz ergeben. Nach dieser gesetzlichen Norm dürfen Ausgaben, welche im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Nach der Ausführung der Richter soll dieser steuerrechtliche Grundsatz auch im Rahmen der verbilligten Abgabe von Speisen und Getränken an Mitarbeiter des Zweckbetriebs zur Anwendung kommen. Als Vergleich zogen die Richter die Speisenversorgung durch einen Dritten heran (z.B. Pächter der Cafeteria). Die hier seitens der Einrichtungen zu zahlenden Zuschüsse für die verbilligte Speise- und Getränkegewährung an Mitarbeiter seien nämlich grundsätzlich als Ausgabe dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzurechnen.

 

Analog hierzu sollen die Betriebsausgaben, welche ursächlich für die Verlustentstehung im Rahmen einer eigens betriebenen Kantine oder Cafeteria sind, ebenfalls dem Zweckbetrieb zuzurechnen sein. Als gesetzliche anzuwendende Norm wurde hierfür der voran beschriebene § 3c Absatz 1 EStG zitiert.

 

 

Fazit

Das Finanzgericht Münster hat im zugrunde liegenden Urteil Revision beim  Bundesfinanzhof zugelassen, mittlerweile ist diese eingelegt.

 

Mit Blick auf das vorliegende FG-Urteil raten wir jedoch bereits jetzt, im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen Verluste aus einer verbilligten Speise- und Getränkeabgabe an Mitarbeiter des Zweckbetriebs nicht mehr im Rahmen der Ergebnisberechnung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gewinnmindernd zu berücksichtigen.

 

Stattdessen sollten die Ausgaben, welche die Einnahmen übersteigen, dem Urteil folgend dem steuerfreien Zweckbetrieb zugeordnet werden.

 

Gegen die in der Folge eingehenden Steuerbescheide raten wir im Rahmen eines Einspruchsverfahren mit Verweis das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof vorzugehen und ggf. das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Im Falle eines positiven Ausgangs trägt das Zinsrisiko alleine das Finanzamt.

 

Unterhalten auch Sie im Rahmen Ihrer Einrichtung eine defizitäre Speise- und Getränkeversorgung gegenüber Ihren Mitarbeitern, so stehen wir Ihnen für Fragen selbstverständlich jederzeit und gerne zur Verfügung.

 



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1 Vgl. FG Münster vom 13.01.2021 (12 K 365/17 K,G,F)

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Christian Munker

Steuerberater

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