Update zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie

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​veröffentlicht am 29. April 2021

 

Nach einer Bund-Länder-Besprechung soll anhand einer Billigkeitsregelung der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 18 UStG übergangsweise auf Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie erweitert werden.

Sobald diese Billigkeitsregelung verabschiedet wurde, wird der Regelungsinhalt im Rahmen eines Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen kurzfristig veröffentlicht werden.
 
Nach den aktuell anwendbaren Billigkeitsregelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie, welche im Rahmen der Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.04.2020 und 18.12.2020 ergangen sind, ist eine Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für erbrachte Leistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie nur in einem sehr eingeschränkten Umfang möglich.

Dieses Thema haben wir bereits im Rahmen unseres Fokus März 2021 aufgegriffen und ausführlich erläutert.

Nun haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur weiteren Unterstützung der Leistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie für den Erlass einer zeitlich begrenzten Billigkeitsregelung zur umfassenden Anwendung des § 4 Nr. 18 UStG für Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Pandemie ausgesprochen.

Sobald diese Billigkeitsregelung verabschiedet wurde, wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen ein entsprechendes Erläuterungsschreiben veröffentlicht. Es bleibt abzuwarten, auf welche Leistungen die Billigkeitsregelung ausgeweitet wird und welche Voraussetzungen an die Inanspruchnahme dieser Regelung geknüpft werden.

In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass Verträge, in denen Kostenerstattungen (beispielsweise für die Durchführung von Corona-Tests oder Massenimpfungen) vereinbart werden, keine Passagen zur Umsatzsteuer enthalten. Mit Blick auf den aktuellen Rechtsstand raten wir dringend, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen eine Regelung mit aufzunehmen, welche ggf. eine Nachfakturierung der Umsatzsteuer für Leistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie erlaubt (Umsatzsteuerklausel).Sollten sich erbrachte Leistungen im Nachhinein als steuerpflichtig herausstellen, so kann die Umsatzsteuer beim Vertragspartner eingefordert werden. 

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Christian Munker

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