Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im Bereich des Rettungsdienstes

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von Dr. Mathias Lorenz und Wibke Ullmann

​veröffentlicht am 30. Juni 2021

 

Geklagt hatte ein nach §§ 51 bis 68 AO anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege der als Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags für einen Landkreis tätig wurde.


Später wurden der Vertrag dahingehend erweitert, da der Sozialleistungsträger eine Bündelung vom Verband verlangte, dass dieser neben der Abrechnung der eigenen Einsätze auch die Abrechnungen der Einsätze für vier andere Leistungserbringer in den Bereichen Rettungsdienst und Krankentransport gegenüber den Kostenträger durchzuführen hatte.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Leistungen des Verbandes, soweit dieser durch seine Abrechnungsstelle für andere Leistungserbringer gegenüber den Sozialleistungsträgern abgerechnet hat, nicht gemäß § 4 Nr. 18 UStG oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. G MWStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sei. 
 
Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt D vom 8.10.2020 – C-657/19 wurde das Verfahren (nach Sprungklage und Revision) unter dem Aktenzeichen XI R 32/20 (XI R 42/19) fortgesetzt.


Der Senat ließ offen, ob die Abrechnungsleistungen bereits nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG als Bestandteil der Leistungen „Beförderungen von Kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind”, oder nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sind. Die Mehrwertsteuerbefreiung der streitbefangenen Leistungen, hängt nicht davon ab, an wen diese erbracht werden, sofern sie ein für die Durchführung der Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlichen Schritt darstellen. Eine Belastung mit der Mehrwertsteuer würde nicht zwangsläufig dazu führen, die Kosten der Umsätze zur erhöhen.1 Zudem ist die Steuerbefreiung nicht nach Art. 134 Buchst. b MwStSystRL aufgrund von Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen, da nach den Vorgaben der Sozialleistungsträger nur eine Abrechnungsstelle die Leistungen zu erbringen hatte.

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1 EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811

 

 

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