Überbrückungshilfe III – Verlängerung und Erweiterung der Überbrückungshilfen des Staates

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​veröffentlicht am 10. Juni 2021; Autoren: Norman Lenger-Bauchowitz, Sebastian Heinke

 

Die deutsche Wirtschaft steht aufgrund der Pandemie weiterhin vor enormen Herausforderungen. Um den Unternehmen zumindest gewisse Erleichterungen zu verschaffen, hat der Staat bisher schon eine Reihe von Hilfsmaßnahmen erlassen. Die wohl bedeutendsten noch verfügbaren sind die sogenannten Überbrückungshilfen.

Mit der aktuellen Überbrückungshilfe III wurden die Maßnahmen der am 31. Dezember 2021 ausgelaufenen Überbrückungshilfe II verlängert und zudem erweitert. Die Antragstellung ist noch bis zum 31. August 2021 möglich. Teil der Erweiterung ist unter anderem der Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Weitere Neuerungen betreffen die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. Kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind nun auch antragsberechtigt. Von der Unterstützung ausgenommen werden diesmal aber kommunale, also öffentliche Unternehmen. Diese konnten bisher somit nur von den November- und Dezemberhilfen profitieren. Im Folgenden finden sich genauere Informationen über die einzelnen Maßnahmen, deren Voraussetzungen und den Kreis der Antragsberechtigten.

 

Wer ist Antragsberechtigt?

  1. Unternehmen aller Größen und Wirtschaftsbereiche, die die Fördervoraussetzungen (z.B. ein bestimmter Umsatzrückgang) erfüllen. 
  2. Soloselbstständige und Selbstständige der freien Berufe.
  3. Gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Ausgenommen sind jedoch gemeinnützige Unternehmen wenn sie zugleich öffentliche Unternehmen sind.
  4. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften.

Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden sowie Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts sind jedoch nicht antragsberechtigt. Dies hat weitreichende Konsequenzen für kommunale Beteiligungsstrukturen und etwa kirchliche Gesellschaften in der Rechtsform der KdöR. Hier wird die Antragstellung regelmäßig „kraft Rechtsform” ausgeschlossen sein.

Eine Ausnahme bei der Antragsbeschränkung gilt lediglich für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
 
Grundsätzlich erfolgt die Förderung für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen, die zumindest einen Beschäftigten haben. Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche, einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten, als Beschäftigte zählen.

Für gemeinnützige Unternehmen kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn sie einen Unternehmensverbund bilden. Dabei wird jeweils auf die Umsätze (Einnahmen, siehe unten), Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt. Im Fall von Betriebsstätten ist der Antrag vom übergeordneten Unternehmen zu stellen. Gilt jedoch nur ein Teil des Unternehmensverbundes als gemeinnützig, gelten die hier in Rede stehenden Bestimmungen nur für den gemeinnützigen Teil.

Fixkostenzuschüsse werden nach Antrag für jeden Monat gewährt, in dem der Umsatz um mindestens 30 Prozent eingebrochen ist. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Besondere Vorschriften diesbezüglich gelten für Unternehmen die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen. Erfolgte für die betroffenen Monate bereits eine Förderung über die November- und/oder Dezemberhilfe, ist ein Antrag nicht mehr möglich.

 

Was und wie wird gefördert?

Fixkostenerstattung:

 Mit den Überbrückungshilfen werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Maximaler Förderbetrag sind 1,5 Millionen Euro pro Monat und 3 Millionen Euro pro Monat für Verbundunternehmen in Vorbereitung. Die beihilferechtlichen Grenzen (derzeit 12 Millionen Euro für alle staatlichen Förderprogramme) sind zu beachten. Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen, haben ein Wahlrecht zwischen Bezuschussung nach „Bundesregelung Fixkosten” und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen”. Erstere verlangt die Vorlage einer Verlustrechnung.

 

Erstattungen:

  • Bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • Bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 50-70 Prozent
  • Bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

Verglichen wird der Umsatzeinbruch jeweils mit dem Referenzmonat im Jahr 2019. Für junge Unternehmen (Gründung zwischen 01. Januar 2019 und 31. Oktober 2020) gelten jedoch Ausnahmen. Diese können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 geltend machen.

Bei gemeinnützigen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand. Zweckgebundene Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand können unberücksichtigt bleiben, vorausgesetzt sie dienen nicht der Deckung laufender betrieblicher Fixkosten. Erfolgt keine monatliche Einnahmenabrechnung, z.B. bei jährlichen Beiträgen, ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung dieser Einnahmen über das gesamte Jahr auszugehen.

 

Eigenkapitalzuschuss:

Der Eigenkapitalzuschuss kann zusätzlich zum Fixkostenzuschuss gewährt werden. Die Höhe des Eigenkapitalzuschuss richtet sich nach der Summe bestimmter Fixkostenzuschüsse. Er kann nur für Monate bewilligt werden für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Unternehmen, Soloselbständige und Selbständige der freien Berufe mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge gewährt.

  • 25 Prozent auf die Summe der entsprechenden Fixkostenerstattung bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in drei Monaten
  • 35 Prozent auf die Summe der entsprechenden Fixkostenerstattung bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in vier Monaten
  • 40 Prozent auf die Summe der entsprechenden Fixkostenerstattung bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten

Bei Unternehmen, die November und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat ein Umsatzeinbruch von 50 Prozent angenommen.
 

 

Fazit

Die Überbrückungshilfe III bringt großzügige Neuerungen mit sich, die vor allem den am schwersten getroffenen Unternehmen helfen sollen die Krise auch weiterhin zu überstehen. Mit dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird unmittelbar die Substanz der Unternehmen gestärkt. Weiter wurden die Bedingungen der Überbrückungshilfe verbessert, sodass unter anderem ein leichterer Zugang gewährt ist. Die Antragsfrist wurde bis zum 31. August 2021 verlängert.

Im Einzelnen neu ist neben dem Eigenkapitalzuschuss die Erweiterung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler, die Anschubhilfe für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft, die zusätzliche Geltendmachung von Ausfall- und Vorbereitungskosten die bis zu zwölf Monate vor Veranstaltungsbeginn angefallen sind durch die Veranstaltungs- und Kulturbranche, die Wahl alternativer Vergleichszeiträume in begründeten Härtefällen sowie die Erweiterung der Antragsberechtigung auf junge Unternehmen und Unternehmen der Religionsgemeinschaften die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden. Des Weiteren ist die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend und Unternehmen wie auch Soloselbstständige haben jetzt ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. Dadurch kann im Einzelfall, die günstigste Hilfe im Nachhinein unter Berücksichtigung der tatsächlichen ökonomischen Entwicklung bestimmt werden.

Öffentliche Unternehmen sind weiterhin von den Überbrückungshilfen ausgeschlossen, diesen kam somit bislang nur die November- und Dezemberhilfen zugute.

Aufgrund der genannten Erweiterungen empfiehlt es sich erneut zu prüfen, ob die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Hilfsmaßnahmen erstmalig, oder im erweiterten Umfang besteht. Insbesondere im Konzernverbund auch bei gemeinnützigen Unternehmen besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen zu setzen.

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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