An der StVG-Novelle wird weiterhin gearbeitet

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 13. Januar 2021

 

Auch wenn es im Jahr 2020 bereits einiges zu der StVG-Novelle zum automatisierten Fahren zu berichten gab (wir berichteten), so ist trotzdem noch kein Referentenentwurf bekannt geworden. Es ist daher in diesem Jahr wieder mit einer verstärkten Aktivität bezüglich des Themas zu rechnen.

 

In aller Kürze daher nochmal die wichtigsten Punkte:

 

  • Ermöglicht werden soll, dass Fahrzeuge mit automatisierter Fahrfunktion auch ohne menschlichen Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
  • Dies jedoch nur innerhalb sogenannter „Betriebsbereiche”, die gesondert zugelassen werden müssen und nur so verkehrlich anspruchsvoll sein dürfen, dass das Fahrzeug mit seinen spezifischen Fähigkeiten in der Lage ist, die Fahraufgabe selbstständig zu bewältigen.
  • Aufgrund der fehlenden menschlichen Rückfallebene (Fahrzeugführer), muss das Fahrzeug jederzeit selbständig einen risikominimalen Zustand erreichen können.
  • Aus einer Leitstelle kann eine Technische Aufsicht entweder selbst Fahrmanöver vorgeben, oder Fahrmanöver freigeben, die das Fahrzeug zur Bewältigung einer Verkehrssituation vorgeschlagen hat. Dies jedoch nur aus dem risikominimalen Zustand (Stillstand) heraus. Planung und Ausführung der Manöver werden ohne menschliche Einflussmöglichkeit von dem Fahrzeug durchgeführt.
  • Da autonome Fahrfunktionen derzeit nicht harmonisiert sind, ist ein nationaler Alleingang mit einer Rechtsverordnung (Autonome Fahrzeug- Genehmigungs- und Betriebsverordnung – AFGBV) vorgesehen, in der die technischen Voraussetzungen definiert werden.
  • Außerdem soll für die Genehmigung eines Erprobungsbetriebes nicht mehr die jeweilige Landesbehörde zuständig sein, sondern bundeseinheitlich das KBA.

 

Bewertung für die Praxis

Durch Fahrzeuge mit automatisierter Fahrfunktion wird insbesondere eine Verbesserung des ÖPNV-Angebotes in ländlichen oder wenig frequentierten Bereichen gerechnet. Wenn kein Fahrzeugführer mehr innerhalb des Fahrzeuges vorgesehen ist, lassen sich zum einen Kosten senken und zum anderen die Verfügbarkeit verbessern,  da die Fahrzeuge rund um die Uhr kurzfristig On-Demand zur Verfügung stehen.

 

 

​Lesen Sie auch in dieser Ausgabe:

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Till Stegemann

Rechtsanwalt

Senior Associate

+49 30 8107 9568

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

​​​​Mobilität
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu