Uber wird von EuGH als Fahrdienst eingestuft

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​veröffentlicht am 24. Januar 2018; zuletzt aktualisiert am 19. September 2018 / Lesedauer: ca. 2 Minuten

 

Ermöglicht ein Vermittlungsdienst über eine Smartphone-App gegen Entgelt den Kontakt zwischen einem Fahrgast und einem nicht berufsmäßigen Fahrer, der sein eigenes Fahrzeug für die Personenbeförderung nutzt, ist diese Vermittlung als untrennbar mit einer Verkehrsdienstleistung verbunden und daher als eine solche gemäß Art. 58 Abs. 1 AEUV einzustufen.

 

Das Handelsgericht Barcelona legte dem EuGH die Fragen vor, ob der Fahrdienstvermittler Uber als elektronischer Fahrvermittlungsdienst eine Verkehrsdienstleistung oder eine „Dienstleistung der Informations­ge­sell­schaft” sei. Die Unterscheidung ist daher von Bedeutung, weil bei einer „Dienstleistung der Informationsgesellschaft” die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV ohne weitere Einschränkung gilt und Uber damit seinen Vermittlungsdienst in dieser Form anbieten darf. Würde Uber als Verkehrsdienstleistung nach Art. 58 Abs.1 AEUV eingestuft, dann würde der strengere Rechtsrahmen über den Verkehr Anwendung finden.

 

Der EuGH sieht, dass der Vermittlungsdienst von Uber, also den Kontakt zwischen Fahrgast und nicht berufsmäßigen Fahrer herstellen, sich grundsätzlich von der körperlichen Handlung einer Personenbeförderung unterscheidet. Insofern sprechen bei einer isolierten Betrachtung durchaus Gründe dafür, in Uber eine „Dienstleistung der Informations­ge­sell­schaft” zu sehen.


Allerdings, so der EuGH, beschränkt sich der konkrete Vermittlungs­dienst von Uber nicht darauf, Fahrgast und nicht berufsmäßigen Fahrer zusammenzuführen. So hat Uber einen maßgeblichen Einfluss darauf, welcher nicht berufsmäßige Fahrer mit welchem Fahrgast zusammen­geführt wird. Ferner macht Uber seinerseits weitgehende Vorgaben für den eigentlichen Personenbeförderungsvorgang. So wird durch Uber ein Höchstpreis festgesetzt, den Uber beim Fahrgast erhebt und es macht Vorgaben zu der Qualität des Fahrzeuges und dem Verhalten des Fahrers. Daher sieht der EuGH in dem Vermittlungsdienst einen integralen Bestandteil der Gesamtdienstleistung des Personen­be­förderungs­vorganges, weswegen Uber als Verkehrsdienst einzustufen ist.

 

Bewertung für die Praxis

Diese Entscheidung dürfte für das deutsche Personenbeförderungsrecht zwei wesentliche Konsequenzen haben:

  • Zum einen wird mit diesem EuGH-Urteil die Position des deutschen Taxigewerbes gestärkt. Das Ausgangsverfahren vor dem Handels­gericht Barcelona basierte auf einer Klage eines dortigen Taxi­verbands. Er machte geltend, dass Uber gegen die Lizenzpflicht für Personen­beförderung in Spanien verstoßen und damit „irreführende Geschäfts­praktiken sowie unlauteres Handeln” praktiziert habe. In Deutschland besteht eine ähnliche nationale Vorschrift für eine Genehmigungspflicht von Taxiverkehren.
  • Angesichts der gegenwärtigen Debatte um die Reform des PBefG und der Stimmen für eine Liberalisierung des Taximarktes dürfte dieser Entscheidung nicht nur eine personenbeförderungsrechtliche sondern auch eine hohe rechtspolitische Bedeutung zukommen.

 

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