EuGH: Star Taxi App ist nicht Uber – und damit keine Verkehrsdienstleistung

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Autor: Dr. Anna Scharl

veröffentlicht am 27. Januar 2021


In seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 hatte der EuGH die Geschäftstätigkeit von Uber Pop als Verkehrsdienstleistung und daher nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft” eingeordnet (EuGH, Urt. v. 20.12.2017 – C-434/15 – wir berichteten). Anknüpfend an diese Rechtsprechung ist er für die Taxi App Star nun zur gegenteiligen Einschätzung gelangt (EuGH, Urt. v. 03.12.2020 – C-62/19).
 
Seit der Entscheidung des EuGH im Jahr 2017 ist für die Einordnung einer Vermittlungstätigkeit als Verkehrsdienstleistung entscheidend, ob sich diese als integraler Bestandteil der Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, darstellt.

Für die Star Taxi App sei dies – anders als für Uber Pop – abzulehnen.

Hier beschränke sich die Leistung darauf, „Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, die Kontaktaufnahme allein mit zugelassenen Taxifahrern zu ermöglichen, die ihre Tätigkeit bereits ausüben und für die dieser Vermittlungsdienst nur eines von mehreren Mitteln zur Kundengewinnung darstellt, zu dessen Inanspruchnahme sie im Übrigen keineswegs verpflichtet sind.”

Auch könne „nicht angenommen werden, dass ein solcher Vermittlungsdienst die allgemeine Funktionsweise der anschließenden Dienstleistung der innerstädtischen Beförderung organisiert, da der Dienstleister weder die Taxifahrer noch den Fahrpreis festlegt oder erhebt und auch weder die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer noch das Verhalten der Fahrer kontrolliert.”

Ein wie der von Star Taxi App erbrachter Vermittlungsdienst könne daher nicht als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung angesehen werden, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestünde und sei daher als „Dienst der Informationsgesellschaft” zu qualifizieren.
 
Neben der Bekräftigung der 2017 entwickelten Abgrenzungskriterien (Verkehrsdienstleistung vs. „Dienst der Informationsgesellschaft”) beleuchtet der EuGH in der Entscheidung darüber hinaus, unter welchen (sehr engen) Voraussetzungen ggf. auch ein „Dienst der Informationsgesellschaft” einer Zulassungs-/Genehmigungspflicht unterliegen darf.

Der EuGH weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten sei, die Aufnahme und die Ausübung einer in der Erbringung von „Diensten der Informationsgesellschaft” bestehenden Tätigkeit einer Zulassungspflicht oder einer sonstigen Anforderung gleicher Wirkungen zu unterwerfen. Allerdings gelte dieses Verbot nicht für Zulassungspflichten, die – wie die in Rede stehende rumänische Zulassungsregelung für Taxi-Dispatching-Dienste – nicht speziell und ausschließlich „Dienste der Informationsgesellschaft” betreffen.

Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 erlaube es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen, die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit einer Zulassungsregelung zu unterwerfen. Diese Voraussetzungen sind Folgende: Die Regelung darf nicht diskriminierend sein, sie muss durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und das angestrebte Ziel darf nicht mit milderen Mitteln erreicht werden können. Eine Zulassungsregelung beruhe aber nicht auf Kriterien, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, wenn die Erteilung der Zulassung von Anforderungen abhänge, die in technologischer Hinsicht nicht zu der betreffenden Dienstleistung passten (z.B. Funkzentrale).

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