Wie kann die Vorgabe des Infektionsschutzgesetzes im ÖPNV umgesetzt werden?

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​veröffentlicht am 21. April 2021

 

Heute wird der Bundestag (voraussichtlich) den Entwurf des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschließen. Danach ist eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel „anzustreben”, die bei der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahl liegen soll. Wir haben nachgefragt.
 
Nach § 28b Abs. 1 Nr. 9 IfSG-E soll die Höchstbesetzung in Fahrzeugen des ÖPNV begrenzt werden. Das Gesetz sieht vor, dass diese bei der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen liegen soll. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die maximal zulässige Auslastung der Verkehrsmittel einzuhalten sei, „wo immer möglich”. Wie kann das erreicht werden?

Wir haben nachgefragt bei:


Anja Ludwig, bdo Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.
Die mittelständischen Busunternehmer arbeiten seit mehr als einem Jahr sehr hart daran, die Beförderung in Pandemie-Zeiten so sicher wie möglich zu gestalten. Dazu gehören ausgefeilte Hygienekonzepte mit Maßnahmen zur kontinuierlichen Belüftung und Luftreinigung sowie intensivierte Reinigungsmaßnahmen. Es gibt auch zahlreiche Angebote der Unternehmen, die Kapazitäten auszuweiten, um die Auslastung der einzelnen Fahrten zu senken. Es ist aber für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ÖPNV nicht leistbar, dafür zu sorgen, dass die im Entwurf vorgeschlagene maximal zulässige Auslastung nicht überschritten wird.

Lars Wagner, Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV)
Wir sehen keinen aktuellen Handlungsbedarf, da aufgrund der Fahrgastrückgänge von 44-70 Prozent bundesweit die Hälfte der regulären Fahrgastzahl de facto ohnehin ein sehr selten auftretender Fall sein dürfte.

Hans-Jürgen Hennig, regiobus Potsdam Mittelmark GmbH
Diese Forderung ist objektiv weder umsetzbar noch kontrollierbar geschweige denn aktuell tatsächlich notwendig bzw. zielführend. Unsere durchschnittliche Auslastung beträgt ca. 30 Prozent im Vergleich zur zulässigen Platzzahl. 

 

Offen bleibt (wie immer) welche Kontroll- und Umsetzungschancen bestehen. Zusätzliches Personal einzusetzen wäre extrem kontraproduktiv – es müsste weiteren Fahrgästen im Extremfall die Mitnahme verwehrt werden. Bei zusteigenden Rollifahrern und/oder Kinderwagen würde dies für 4-5 Personen den Abbruch der Beförderung nach sich ziehen.

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