Bürgerentscheid zum Verbot von E-Scootern in Paris

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veröffentlicht am 16. Mai 2023

Die Pariser Bürgerinnen und Bürger haben sich in einem Volksentscheid am 02.04.2023 gegen eine Beibehaltung der öffentlich verfügbaren E-Scooter im Stadtgebiet ausgesprochen. In Bezug auf diese umstrittene Thematik handelt es sich um den ersten Bürgerentscheid dieser Art und es drängt sich die Frage auf: Wäre so etwas rechtlich auch in Deutschland möglich?

 

Insgesamt haben sich 103.084 Pariser an der Abstimmung beteiligt und mit einer klaren Mehrheit von 89,03 % gegen die Roller gestimmt. Trotz geringer Wahlbeteiligung von nur 7,5 % war das Ergebnis klar: Die E-Scooter müssen weg. Die Pariser Bürgermeisterin Anne Hidalgo nannte die Abstimmung einen „Sieg der lokalen Demokratie” und nahm das Ergebnis zum Anlass, ein entsprechendes Verbot ab dem 1. September dieses Jahres auszusprechen. Anlass für die Ausrufung des Volksentscheids waren die Häufung von Unfällen mit E-Scootern im Pariser Stadtgebiet sowie Beschwerden von Mitbürgern über geparkte Roller als Hindernisse auf Geh- und Radwegen.

 

Kritik wurde mittlerweile von den drei betroffenen Anbietern der Roller, Lime, Tier und Dott, geübt. Diese bemängelten insbesondere die „restriktiven Abstimmungsbedingungen” angesichts der geringen Wahlbeteiligung und des Umstands, dass unter anderem Pendler (von den 12,5 Mio. Einwohnern des Großraums Paris leben nur 2,1 Mio. in der eigentlichen Stadtgemeinde) sich nicht an der Wahl hätten beteiligen dürfen. Die private Nutzung von E-Scootern soll hingegen weiterhin erlaubt sein. Diese ist in Frankreich bereits seit 2018 und damit vor dem Erlass der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Deutschland aus dem Jahr 2019 zulässig gewesen.

 

Bewertung für die Praxis

Nicht nur in Paris, auch in deutschen Städten sorgen die E-Scooter für viel Kritik angesichts hoher Unfall- und Verletztenzahlen im Zusammenhang mit deren Nutzung sowie der häufigen Behinderung im öffentlichen Straßenraum. In Deutschland ist die rechtliche Situation je nach Stadt unterschiedlich zu bewerten – abhängig davon, ob die örtlich jeweils zuständigen Gerichte die Nutzung der E-Scooter als Sondernutzung oder als Gemeingebrauch im Sinne der landesspezifischen Straßen- und Wegegesetze eingeordnet haben: Liegt darin ein Gemeingebrauch, ist keine straßenrechtliche Genehmigung erforderlich und ein Abstellen kann überall erfolgen. Im Falle einer Sondernutzung (gerichtlich festgestellt z. B. in Berlin und Köln) hingegen ist die Entrichtung einer Sondernutzungsgebühr durch den Betreiber erforderlich und die Stadt zu einer zahlenmäßigen Begrenzung des Angebots berechtigt.

 

Ein generelles Verbot mithilfe eines Bürgerentscheids wie in Paris ist dagegen in deutschen Städten nicht denkbar, da die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG für den Straßenverkehr beim Bund liegt. Einziges Mittel wäre also eine Gesetzesänderung von StVO und eKFV auf Bundesebene insbesondere in Bezug auf die Festlegung bestimmter Abstellflächen für die Roller sowie der einzelnen Straßen- und Wegegesetze auf Länderebene, indem das sog. „Geofencing” zugelassen und eine ausdrückliche Einstufung der E-Scooter als Sondernutzung aufgenommen wird.

 

Für die Einstufung als Sondernutzung setzt sich insbesondere der Städte- und Gemeindebund ein, der zudem die Zuteilung fester Abstellflächen für die Geräte fordert, um ein Herumstehen auf den Gehwegen zu vermeiden; dies haben bereits einige Städte wie Düsseldorf als Pilotprojekt umgesetzt. In der StVO-Novelle von 2020 hatten entsprechende Stimmen bislang keinen Erfolg. Hier wurden lediglich einzelne für Radfahrer geltende Regeln auf die Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen, also u. a. von E-Scootern, ausgeweitet.

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Jörg Niemann

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