StVG Novelle des BMVI nimmt Form an – Pflichten des Fahrzeughalters (Teil 2)

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​veröffentlicht am 23. September 2020

 

Wie in den Kompassausgaben vom 24.06.2020 und 17.09.2020 bereits dargestellt, arbeitet das BMVI derzeit an einer StVG-Novelle, die nun auch den Einsatz von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion gestatten soll. Da uns ein Entwurf der Novelle inklusive Verordnung und Anlagen vorliegt, ist ein vertiefter Einblick möglich.


Fahrzeughalter mit erweiterten Pflichten

Der Fahrzeughalter rückt stärker in den Fokus, da sich nun mangels Fahrzeugführer, zunächst alle Pflichten bei ihm bündeln. Während das Fahrzeug die Verkehrsvorschriften, die sich an die Fahrzeugsteuerung richten, selbst einhalten können muss, hat der Fahrzeughalter dafür Sorge zu tragen, dass auch die sonstigen, nicht an die Fahrzeugsteuerung gerichteten Verkehrsvorschriften eingehalten werden.
Die Pflichten kann der Fahrzeughalter allerdings auf Dritte delegieren.

Die Sicherheitsüberprüfungen, die der Fahrzeughalter durchführen lassen muss, orientieren sich stark an den Regelungen, die bereits für Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen, bzw. im ÖPNV-Betrieb gelten. So ist neben einer halbjährlichen Hauptuntersuchung auch eine vierteljährliche Sicherheitsprüfung, sowie eine tägliche Abfahrtskontrolle vorgeschrieben.

Für den Betrieb von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion sind neue Rechtsfiguren vorgesehen, die zunächst der Rechtsfigur des Fahrzeughalters zugeschrieben werden. Der Fahrzeughalter kann die Erfüllung der Pflichten der neuen Rechtsfiguren jedoch auf Dritte delegieren. Von einer solchen verteilten Verantwortung wird in dem Gesetzentwurf auch ausgegangen.

Die neuen Rechtsfiguren sind:

  1. Die „Technische Aufsicht” als Interaktionsperson für Anfragen des Fahrzeuges, aber auch für den Kontakt mit Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern.
  2. Das technisch-organisatorisch verantwortliche Personal, welches insbesondere für die Wartung der Fahrzeuge zuständig ist.

 

Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nur für ÖPNV-Unternehmen

Aus den Anforderungen, die der Gesetzentwurf an den Betrieb eines Fahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion richtet, wird ersichtlich, dass diese Fahrzeuge kaum als klassische Privat-Fahrzeuge zum Einsatz kommen werden, sondern von einem professionellen Einsatz ausgegangen wird.

 

Dafür spricht zum einen der beschränkte Einsatz innerhalb eines festgelegten Betriebsbereiches. Zum anderen wird von dem Fahrzeughalter der Einsatz von qualifiziertem Personal verlangt (sofern der Halter diese Qualifikationen nicht selbst innehat und auch den damit einhergehenden Aufgaben nachkommen kann). Als Qualifikationen werden Meister- oder entsprechende akademische Abschlüsse in technischen Fächern (Maschinenbau, Fahrzeugtechnik etc.) gefordert.


Auch Privatpersonen müssten also in Kauf nehmen, dass sie die autonome Fahrfunktion nur innerhalb des festgelegten Betriebsbereiches nutzen könnten, und dass sie entweder selbst über eine hohe technische Qualifikation verfügen, oder entsprechendes Personal einstellen müssten. Dies ist jedoch wenig lebensnah.

 

 

 

Lesen Sie auch Teil 1 unserer Artikel-Reihe zur StVG Novelle des BMVI, der die technischen Anforderungen an autonome Fahrzeuge behandelt.

 

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