Gutachten zur Regulierung von Plattformunternehmen im Mobilitätsbereich veröffentlicht

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​veröffentlicht am 16. Dezember 2020


Nach einem Gutachten von Rödl & Partner sollen Plattformunternehmen im Bereich der Mobilität stärker reguliert werden. Hierzu schlagen die Gutachter einen eigenen Genehmigungstatbestand vor. 
 
Seit dem EuGH-Urteil im Falle UberPop können auch Plattformunternehmen der nationalen Regulierung im Verkehrssektor unterfallen, wenn deren Vermittlungstätigkeit „integraler Bestandteil der Gesamtdienstleistung” ist.

Zu Recht stellt der aktuelle Referentenentwurf zum PBefG daher klar, dass auch Vermittler in den Anwendungsbereich des PBefG fallen. Jedoch werden die Anforderungen nicht weiter ausgestaltet. Dies kann nach Einschätzung der Gutachter zu Regelungslücken führen. Sie sprechen sich daher dafür aus, im Anwendungsbereich des PBefG einen eigenständigen Genehmigungstatbestand für Plattformunternehmen (Vermittler) einzuführen, welcher neben die Anforderungen der vermittelten Verkehrsart tritt. Hierfür spricht, dass andernfalls Vermittler, welche mehrere Verkehrsformen vermitteln, über ihre Tätigkeit Einfluss auf die Vernetzung von Angebot und Nachfrage erhalten und so gegen das Abstandsgebot der Verkehrsformen nach dem PBefG verstoßen können. Notwendig sei eine Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Vermittlung.

Des Weiteren sprechen sich die Gutachter für eine gesamtschuldnerische Haftung von Plattform-Verkehrsunternehmen und „Betreiber-Verkehrsunternehmen” aus. Fahrgästen ist es nicht zumutbar zu ermitteln, welcher Dienstleister im Falle von Schadenausgleichsregelungen zu wählen ist. Fahrgäste sollen im Falle einer Buchung über ein Plattform-Verkehrsunternehmen wählen können, gegen wen sie den Schadensanspruch richten.

Schließlich ist die Verfügbarkeit von Daten für die Etablierung intermodaler Reiseketten von zentraler Bedeutung. Die Gutachter sprechen sich insoweit auch für einheitliche Standards unter Wahrung des Datenschutzes aus. Auch hier sehen die Gutachter für die PBefG-Novelle Nachsteuerungsbedarf.

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