Umsetzung der Clean-Vehicles-Directive in deutsches Recht: Referentenentwurf liegt vor

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 16. Dezember 2020


von Lars Werner Röwer

 

Seit dem 01.08.2019 ist die Richtlinie 2019/1161/EU (Clean Vehicles Directive – kurz CVD) auf europäischer Ebene in Kraft, welche innerhalb von zwei Jahren in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Nun liegt ein Referentenentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht vor. 

Der Gesetzesentwurf (Saubere-Straßenfahrzeuge-Beschaffungsgesetz – SaubStraFahrzeugBeschG) orientiert sich dabei am Wortlaut der Verordnung. In § 5 („Ausnahmen vom Anwendungsbereich”) des Entwurfs macht die Bundesregierung jedoch von der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, bestimmte Fahrzeugkategorien vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen.


Dies betrifft neben Fahrzeugen der Streitkräfte weitere Fahrzeugkategorien, wie Straßeninstandhaltungsfahrzeuge oder Fahrzeuge, die für den Einsatz hoheitlicher Aufgaben vorgesehen sind, wie z.B. Polizei, Ordnungskräfte, Feuerwehr oder Katastrophenschutz als auch Fahrzeuge mit bestimmter Zweckbestimmung, etwa zum Transport von Verletzten und Kranken.


Das Verfahren zur Umsetzung der jeweils prozentual nach zwei Referenzzeiträumen unterteilten Mindestziele findet sich in § 6 („Einhaltung von Mindestzielen”) des Entwurfs. Die Bundesländer sollen dabei die Mindestziele in ihrem Bereich eigenverantwortlich regeln und sicherstellen. Die Länder können so innerhalb ihres Gebietes zwischen Ballungszentren und Städten auf der einen Seite und ländlichen Regionen auf der anderen Seite differenzieren und eine übermäßige Belastung der Kommunen verhindern. Auch wird es den Ländern untereinander möglich sein, gemeinsam ein Mindestziel zu bilden.

Nach § 7 („Geltung und Berechnung von Mindestzielen”) wird für die Berechnung die Zahl jedes einzelnen durch Kauf, Leasing oder Anmietung beschafften Straßenfahrzeugs berücksichtigt. Auch sollen nachgerüstete Fahrzeuge bei der Berechnung berücksichtigt werden dürfen.


Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Jörg Schielein

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3554

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu