§ 46 Abs. 8 S. 3 TKG: Kündigungsfrist von 3 Monaten ab Umzug

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Im Dezember 2017 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Kündigungsfrist des § 46 Abs. 8 S. 3 TKG erst mit Umzug des Verbrauchers zu laufen beginnt. Eine Ingangsetzung der Frist im Vorfeld eines Umzugs ist nicht möglich.

aktualisiert am 5. Juni 2019​

 

Im Vorfeld der Novellierung des TKG entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass auch bei Umzug des Verbrauchers an einen Ort, an dem die vertragliche Telekommunikationsleistung nicht erbracht werden kann, ein vorzeitiges Kündigungsrecht verneint wurde.

 

Begründet wurde dies damit, dass bei der im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts zu erfolgenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, dass dem Telekommunikationsanbieter mit der Bereitstellung des Anschlusses erhebliche Kosten entstünden, die sich erst im Laufe des Vertrages amortisierten. Daher wäre es dem Anbieter nicht zumutbar, auf Grund von allein aus der Kundensphäre stammenden Umständen auf die Amortisation zu verzichten (BGH, Urt. v. 11. 11. 2010 − III ZR 57/10).

 

Darauf reagierte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 46 Abs. 8 S. 3 TKG. Dieser gewährt dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht für den Fall des Umzugs, wenn am neuen Wohnsitz die vertraglich vereinbarte Leistung durch den Telekommunikationsdienstleister nicht erbracht werden kann. Gesetzlich wird eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Wann diese zu laufen beginnt lässt der Wortlaut der Norm offen. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (21.12.2017 – I-20 U 77/17) musste sich das Gericht thematisch mit der Problematik des offenen Wortlauts auseinandersetzen.

 

Gerichtlich vorgegangen wurde gegen die Aussagen eines Telekommunikationsdienstleisters im Rahmen seines Internetauftritts. Dort wurde auf die Möglichkeit eines Angebots eines geänderten Vertrages bei Umzug hingewiesen, wenn am neuen Wohnsitz die aktuell bezogene Dienstleistung nicht erbracht werden kann. Weiter hieß es: „Alternativ steht Dir natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu kündigen.” Diese Formulierung wurde klägerischerseits mit der Behauptung angegriffen, die Norm des § 46 Abs. 8 S. 3 TKG sei unzutreffend wiedergegeben, da die Dreimonatsfrist bereits zu laufen beginne, wenn schon bei Erklärung der Kündigung der Umzug sowie die Unerbringlichkeit der vertraglichen Leistung am neuen Wohnsitz feststünde.

 

Die klägerische Ansicht wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht bestätigt. Durch Auslegung des Gesetzes hinsichtlich des durch den Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck folgerte das Gericht, dass die Dreimonatsfrist erst ab dem Tag des Umzugs zu laufen beginnt. Dies soll den gesetzgeberisch bezweckten Interessenausgleich zwischen Anbieter und Kunden sicherstellen. Die Entrichtung des Entgeltes über einen Zeitraum von drei Monaten nach Umzug soll dabei den TK-Anbieter unabhängig vom Einzelfall pauschal für die mit der Anschlussherstellung verbundenen Kosten entschädigen. Dies setzt einen Fristbeginn erst ab dem Umzugstag voraus, denn erst ab dann kann der Verbraucher die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen. Die notwenige Transparenz für die mögliche Kostenanlastung an den Verbraucher wird bereits durch § 43a Abs. 1 Nummer 8 TKG bei Vertragsschluss gewährleistet.

 

Gestützt wird die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nun durch ein Urteil des  Oberlandesgerichts München (18.1.2018 – 29 U 757/17 (LG München I)), welches in einem vergleichbaren Fall ebenso entschied.

 

Die Entscheidungen sind insbesondere aus Sicht der Telekommunikationsdienstleister zu begrüßen, da durch diese zu ihren Gunsten Klarheit hinsichtlich der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 8 S. 3 TKG geschaffen wurde.

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