BNetzA stellt Grundsätze zu Open Access auf

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 14. Dezember 2022

 

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt den Entwurf für die nach zu veröffentlichenden Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs zur Konsultation. Stellungnahmen zu dem Entwurf der Grundsätze können bis zum 31. Januar 2023 an die BNetzA übersendet werden.

 

Gemäß § 155 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) müssen Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen gewähren. Hierzu sieht § 155 Abs. 4 Satz 1 TKG vor, dass die BNetzA Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.


Diesem gesetzlichen Auftrag folgte die BNetzA in Vorabstimmung mit den genannten Ministerien und erarbeitete einen Entwurf der entsprechenden Grundsätze. Diesem liegen unter anderem die derzeit geltenden Breitbandbeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2013 zugrunde, welche sich aktuell in der Überarbeitung befinden. Sofern das vorliegende Dokument auch auf den Entwurf der überarbeiteten Breitbandbeihilfeleitlinien abstellt, werden diese Passagen nach Veröffentlichung der überarbeiteten Leitlinien gegebenenfalls angepasst, so die BNetzA. In dem Entwurf sind die zentralen Punkte des offenen Netzzugangs enthalten.


Zunächst definiert die BNetzA als Ziel des offenen Netzzugangs die Förderung von Wettbewerb auf den mit staatlichen Beihilfen errichteten Netzen. Endnutzern soll in Anlehnung an privatwirtschaftlich erschließbaren Gebieten eine vergleichbare Auswahl an Produkten unterschiedlicher Anbieter, Qualitäten und Preisen zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen. Die Zugangsverpflichtung gilt unabhängig von der Ausgestaltung der Telekommunikationslinien und -netze i.S.v. § 3 Nr. 64, 65 TKG. Zugangsgegenstand im Sinne der Grundsätze ist eine öffentlich geförderte Infrastruktur i. S. d. § 155 Abs.1 TKG, d.h für Auf- bzw. Ausbau oder Betrieb der Infrastruktur wurden staatliche Mittel auf Basis der AGVO, der Gigabitrichtlinie bzw. vergleichbare Richtlinien oder eine andere von der EU-Kommission als Beihilfe bewertete Maßnahme (nach Art. 107 ff. AEUV) gewährt. Der Zugang sei nach BNetzA zunächst auf allen Wertschöpfungsebenen zu gewähren. Hinsichtlich neu zu errichtender Infrastruktur hält die BNetzA fest, dass diese ausreichend zu dimensionieren sind, um den Zugang für eine hinreichende Anzahl an Wettbewerbern (mindestens für drei alternative Netzbetreiber) zu ermöglichen.

 

Des Weiteren sollen auch die Vorleistungsentgelte diskriminierungsfrei, fair und angemessen sein, um auf der Endkundenebene mit dem geförderten Netzbetreiber in Wettbewerb treten zu können. Diesbezüglich stellt die BNetzA drei nach den unionsrechtlichen Vorschriften zulässige Methoden zur Festlegung und Beurteilung solcher Preise vor. Schließlich legt die BNetzA in ihrem Entwurf auch die Grundzüge für die Zugangsverhandlungen fest.

 

Mit Datum der Veröffentlichung am 07. Dezember 2022 hat die Bundesnetzagentur einen Diskussionsprozess mit den Akteuren im Markt gestartet und den Entwurf dieser Grundsätze zur Konsultation gestellt.

Folgen Sie uns!

LinkedIn Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

Associate Partner

+49 911 9193 3573

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu