Bundesnetzagentur zwingt per Beschluss Netzbetreiber zu Open Access

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​​​​​​​veröffentlicht am 14. Dezember 2022

 

In einem Streit zwischen zwei Providern legte die Bundesnetzagentur (BNetzA) kürzlich per Beschluss fest, wonach die eine Interessenspartei der anderen einen offenen Zugang zu unbeschalteten Glasfasern innerhalb eines in Teilen öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes gewährleisten muss.

 

In einem 63 Seiten umfassenden Beschluss der BNetzA wird die Netcom Kassel Gesellschaft für Telekommunikation mbH neuerdings von der Regulierungsbehörde dazu aufgefordert, dem Mitbewerber goetel GmbH auf bestimmten Netzstreckenabschnitten einen offenen Zugang zu unbeschalteten Glasfaserpaaren zu gewährleisten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die dort verlegten passiven Netzinfrastrukturen vormals aus staatlichen Fördermitteln finanziert wurden.

 

Denn laut § 155 TKG Abs. 1 müssen „Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze […] anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen gewähren.“ Weil sich die aktiven Netzkomponenten der Netcom der geförderten passiven Infrastruktur bedienen, unterliegen erstere ebenso der Open Access-Verpflichtung.


Die Entscheidung schafft einen Präzedenzfall in der deutschen Förderlandschaft. Insbesondere kleine, lokale Provider könnten hierdurch von der Bewerbung um Netzbetreiberausschreibungen öffentlicher Telekommunikationsnetze abgeschreckt werden. Denn die technische Umsetzung von Open Access stellt derzeit für viele von ihnen noch Neuland dar. Der Aufbau von Knowhow erfordert Zeit und zusätzliche (Personal)Ressourcen. Die Festlegung der Netzagentur kann deshalb der entscheidende Impulsgeber an die kleinen Provider sein, sich an die großen Player im Markt anzuschließen und die technologische Lücke zu schließen.

 

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