OLG Celle über die irrführende Ankündigung eines Fertigstellungstermins für den Glasfasernetzausbau

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veröffentlicht am 30. Januar 2023

 

Das OLG Celle befasste sich in seinem Urteil vom 01.12.2022 (Az. 13 U 49/22 [Kart]) mit der irreführenden Ankündigung eines Fertigstellungstermins für den Glasfasernetzausbau in einem bestimmten Baugebiet.

 

Der Entscheidung des OLG Celle lag eine Sachlage zugrunde, bei der ein, im Bereich des Glasfasernetzausbaus tätiges, Telekommunikationsunternehmen eine Ankündigung im Internet veröffentlichte, dass der Baustart eines sich Ende Juli 2022 in der Planungsphase befindenden Ausbauprojekts innerhalb von zwei Monaten, im September desselben Jahres, zu erwarten sei. Das Bauende des Ausbauprojekts wurde sechs Monate später für März 2023 angesetzt.


Diese Angaben waren nach Auffassung des OLG Celle dazu geeignet, eine Fehlvorstellung über den Realitätsgehalt der Planung bei dem entsprechenden Verkehrskreis hervorzurufen und stellten seiner Ansicht nach eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.


Dies begründet das OLG Celle zum einen damit, dass es sich bei den veröffentlichten Daten nicht um lediglich unverbindliche Planungsannahmen, sondern vielmehr um verbindliche Eckdaten gehandelt habe. Ferner würde angesichts des geringen zeitlichen Vorlaufs vieles dafür sprechen, dass die Planung schon weit fortgeschritten und die entsprechenden Daten damit sehr wahrscheinlich zutreffend seien. Dass die getroffenen Angaben unrealistisch seien, folgert das OLG Celle bereits daraus, dass das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angaben noch keinen Antrag gegenüber dem Wegebaulastträger nach § 127 TKG gestellt hatte, der Verlegung von Telekommunikationslinien zuzustimmen.


Die Einordnung als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG für die irreführende Angabe eines Fertigstellungstermines kann im Allgemeinen weitreichende negative Folgen für Telekommunikationsunternehmen haben. Wer von solchen unzulässigen geschäftlichen Handlungen Gebrauch macht, läuft in Gefahr einer Reihe von Sanktionierungsmaßnahmen, die neben einem Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruchs hinsichtlich des (weiteren) Netzausbaus (vgl. §§ 8 Abs. 1, 3 UWG) auch Ansprüche auf Schadensersatz (vgl. §§°9 Abs. 1, 3 UWG) sowie auf Gewinnabschöpfung (vgl. §§ 10 Abs. 1. 3 UWG) vorsehen.

 

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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