Bundesnetzagentur legt erstmals Vorleistungsentgelte für Layer 2-Bitstromzugangsprodukte in geförderten Glasfasernetzen fest

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veröffentlicht am 08. November 2023
 

Erstmalig bestimmt die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für öffentlich geförderte Telekommunikationsnetze die von den Netzbetreibern zu erhebenden Überlassungsentgelte im Rahmen eines Layer 2-Bitstromproduktes. Die Regulierungsbehörde konkretisiert damit ein Stück weit den § 155 Abs. 1 TKG, der bisher den offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen lediglich unter „fairen und angemessenen Bedingungen“ regelt.

 

Dem Beschluss vorausgegangen war ein Antrag der M-net Telekommunikations GmbH gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 155 TKG auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens. Die Antragstellerin sah sich, nach einer mehr als zwei Monate andauernden Verhandlung, bei der es zu keiner Einigung mit der Gegenseite bezüglich den kommerziellen Rahmenbedingungen eines Layer 2-Bitstromzugangs (BSA) im geförderten Teilnetzgebiet des Main-Kinzig-Kreises kam, zu diesem Schritt gezwungen. Zentraler Streitpunkt bildeten die, nach Ansicht der Antragstellerin, zu hoch angesetzten Vorleistungsentgelte der Vodafone GmbH (Antragsgegnerin). Diese würden die Antragstellerin daran hindern, auf Endnutzerebene mit der Antragsgegnerin in Wettbewerb zu treten.

 

Die Antragsgegnerin, die in einem vorgelagerten europaweiten Vergabeverfahren den Zuschlag für den späteren Netzbetrieb eines noch zu errichtenden, öffentlich geförderten Glasfasernetzes im bereits erwähnten Main-Kinzig-Kreis erhielt, verwies in ihrer Gegenschrift unter anderem auf § 8 Abs. 5 der Gigabitrahmenreglung (GB-RR) und Ziffer 78 lit. h) EU-Breitbandleitlinien von 2013 (EU-BBLL2013). Demnach sei ihr Angebot entsprechend den Grundsätzen der Kostenorientierung ermittelt worden und daher sowohl fair als auch angemessen.

 

In Ihrer Entscheidungsbegründung weist die Bundesnetzagentur die Argumentation der Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 5 GB-RR und Ziffer 78 lit. h) EU-BBL2013 mit eben diesen zurück (vgl. BK11-23-003, Rn. 97-108). Die kostenorientierte Preisermittlung der Antragsgegnerin hält demnach nur solange stand, sofern nicht auf regulierte oder veröffentliche Durchschnittspreise für den Vorleistungszugang in vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten zurückgegriffen werden kann. Daraus ergibt sich eine feste Reihenfolge der anzuwendenden Methoden zur Ermittlung von Vorleistungsentgelten, aus den förderrechtlichen Vorgaben. Die Beschlusskammer 11 als Bestandteil einer Regulierungsbehörde ist im Rahmen einer Streitbeilegung rechtlich an diese Vorgehensweise gebunden und auch verpflichtet.

 

Hieraus resultierend wurde im August 2023 die Marktabfrage durch die Bundesnetzagentur, in der ausschließlich vertraglich vereinbarte Preise für Vorleistungen, darunter auch Layer 2-basierte FTTB/H-Bitstromzugänge, erhoben wurden, abschließend durch die Regulierungsbehörde ausgewertet. Im Ergebnis legte die Behörde folgende monatlichen Nettoentgelte für die Bereitstellung von Layer 2-BSA-Produkten in geförderten Glasfasernetzen fest.

 

 

​Layer 2 – BSA-Produkte​monatliches Vorleistungsentgelt (netto)
​100 / 50 Mbit/s (Uplink / Downlink)​16,07 €
​250 / 125 Mbit/s (Uplink / Downlink)​24,08 €
​500 / 250 Mbit/s (Uplink / Downlink)​28,43 €
​1.000 / 500 Mbit/s (Uplink / Downlink)​41,04 €

 

Tabelle 1: Durch Bundesnetzagentur festgelegte Layer 2-BSA-Entgelte in geförderten Glasfasernetzen

 

Aufgrund der Abfragemethodik als repräsentative Vollerhebung des Marktes ist davon auszugehen, dass die Bundesnetzagentur zukünftig in ähnlichen Streitfällen über Layer 2-Vorleistungsangebote in geförderten Glasfasernetzen identisch entscheiden wird. Die Regulierungsbehörde behält sich in ihrem Beschluss allerdings vor, die Vorleistungsentgelte zu gegebener Zeit an dynamische Marktentwicklungen anzupassen (vgl. BK11-23-003, Rn. 56).

 

Ob weitergehende Streitbeilegungsverfahren über beispielsweise die Nutzung von Leerrohren oder Layer 3-BSA-Angeboten in naher Zukunft auch von der Bundesnetzagentur mithilfe der erhobenen Marktabfrage entschieden werden, bleibt weiterhin zu beobachten.

 

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