Bedeutung und Funktion der Eisenbahninfrastruktur-Nutzungsbedingungen

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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei Entscheidungen zur Bedeutung und Funktion von Nutzungsbedingungen geäußert (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 – 6 B 47.14 und vom 11. November 2014 – 6 B 50.14). Danach kommt den Nutzungsbedingungen eine dreifache Funktion: die Vereinheitlichungs-, die Rechtsgewährleistungs- und die Informationsfunktion.
Die Klägerin klagte gegen eine Entscheidung der beklagten Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hatte eine Klausel der zuvor von dem EIU aufgestellten Nutzungsbedingungen nur gegenüber einem zugangsberechtigten Unternehmen für unwirksam erklärt. Diese Individualisierung hat das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich nicht mitgetragen.
 
Zur Begründung führte das BVerwG aus, dass die Nichtanwendung einer Nutzungsbedingung nur gegenüber einem Zugangsberechtigten regelmäßig zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung der übrigen Zugangsberechtigten führe. Dies sei mit der grundsätzlichen Funktion der Nutzungsbedingungen nicht vereinbar. Nutzungsbedingungen hätten eine dreifache Funktion: die Vereinheitlichungs-, die Rechtsgewährleistungs- und die Informationsfunktion. Durch die Vereinheitlichungsfunktion würden bestimmte Regelungen zur Zugangsgewährung „vor die Klammer gezogen”, d.h. der individuellen Vereinbarung mit dem Infrastrukturunternehmen entzogen und ihnen so einheitliche Geltung gegenüber sämtlichen Zugangsberechtigten zugemessen. Die Rechtsgewährleistungsfunktion solle sicherstellen, dass die Regulierungsbehörde im Rahmen des Vorabprüfungsverfahrens die Vereinbarkeit der Nutzungsbedingungen mit dem eisenbahnrechtlichen Zugangsregime des Gesetzes bzw. der Verordnung sicherstelle. Die Nutzungsbedingungen sollen hierdurch inhaltlich auf die regulierungsrechtlichen Maßstäbe des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bzw. der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ausgerichtet werden. Ferner kämen den Nutzungsbedingungen eine Informationsfunktion zu (vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 [BVerwG 6 C 17.10] und vom 13. Juni 2012 [BVerwG 6 C 42.10]), die den Zugangsberechtigten Transparenz, Planbarkeit und Kalkulationssicherheit zusichere. Eine Nichtanwendung einer Nutzungsbedingung gegenüber nur einem Zugangsberechtigten führe damit zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und somit zu einem Verstoß gegen die Funktionen der Nutzungsbedingungen.
 

Bewertung für die Praxis:

Die Entscheidungen bestätigen die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht über die Bedeutung und die Funktion der Eisenbahninfrastruktur-Nutzungsbedingungen. Dabei kommt den Nutzungsbedingungen insbesondere die Funktion möglichst transparente und faire Wettbewerbsbedingungen bei der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für die Zugangsberechtigten zu schaffen.
 
Gerne übersenden wir Ihnen die Entscheidung im Volltext.
 
Autoren: Jörg Niemann und Dr. Benjamin Linke
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