Steuerreform in Kroatien

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veröffentlicht am 28. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Gesetzliche Änderungen im Zuge der fünften Runde der Steuerreform, die voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, sollen die Beschäftigung und Löhne in Kroatien ankurbeln.

  

  
   
Es wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagenen Änderungen zu einem Rückgang der Steuereinnahmen i.H.v. 2 Mrd. HRK pro Jahr führen werden, aber die kroatische Regierung erwartet, dass sie eine positive Auswirkung auf die Bürger und die Wirtschaft haben werden. Die fünfte Runde der Steuerreform umfasst Änderungen bei der Einkommensteuer, Gewinnsteuer, Umsatzsteuer und der Fiskalisierung von Kassentransaktionen.

 

I. Einkommensteuer

Im Jahr 2021 werden die Einkommensteuersätze bei der Besteuerung des Jahreseinkommens und des endgültigen Einkommens sowie der Pauschalbesteuerung von Tätigkeiten gesenkt werden:

  • der Steuersatz von 24 Prozent wird auf 20 Prozent gesenkt
  • der Steuersatz von 36 Prozent wird auf 30 Prozent gesenkt
  • der Steuersatz von 12 Prozent wird auf 10 Prozent gesenkt.

 
Durch die Senkung des Steuersatzes von 12 Prozent auf 10 Prozent werden die Steuer und der Steuerzuschlag auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bei der Pauschalbesteuerung sowie die Steuer und der Steuerzuschlag auf Erträge, die bei der Ausschüttung von Gewinnen aus Gesellschaften gezahlt werden, reduziert. Die Besteuerung mit dem Jahressatz von 24 Prozent entfällt bei Steuerpflichtigen, die auf der Grundlage anderer Einkommensquellen zusätzliches Einkommen bis zur Höhe des Fünffachen des persönlichen Grundfreibetrags erzielt haben. Für alle Einkommen, für die ein Jahressteuersatz festgelegt wird, gilt der Schwellenbetrag von 360.000 HRK, bis zu welchem ein Steuersatz von 20 Prozent und oberhalb dessen ein Steuersatz von 30 Prozent zu zahlen ist.
   

II. Umsatzsteuer

Der Schwellenbetrag für die Anwendung des Besteuerungsverfahrens gemäß den erhobenen Abgaben wird auf 15 Mio. HRK pro Jahr angehoben, anstelle der gegenwärtigen 7,5 Mio. HRK. Steuerpflichtige, die ab dem 1. Januar 2021 das Besteuerungsverfahren gemäß den erhobenen Abgaben anwenden wollen, müssen bis spätestens 20. Januar 2021 bei der zuständigen Steuerbehörde eine schriftliche Erklärung einreichen.
Die Möglichkeit, die Umsatzsteuerberechnungskategorie auf Importe anzuwenden, wird ausgeweitet. Die Umsatzsteuer auf Importe wird als gezahlt gelten, wenn der in das Register der Steuerpflichtigen eingetragene Umsatzsteuerpflichtige es als Pflicht in der Umsatzsteuererklärung erklärt, und die Zollverwaltung ihm zuvor für diese Methode der Berechnung und Entrichtung der Umsatzsteuer eine Genehmigung zur Entrichtung der Umsatzsteuer und zur Einfuhr mittels Umsatzsteuererklärung erteilt hat.

 
Die Umsatzsteuerbefreiung für kleine Sendungen im Wert von weniger als 22 Euro, die in die Europäische Union importiert werden, wird abgeschafft. Wenn Waren im Wert von bis zu 1.125 HRK von einem Steuerpflichtigen von außerhalb der EU mittels elektronischer Schnittstelle an einen Steuerpflichtigen von außerhalb der EU im Rahmen eines Versandverkaufs verkauft werden, gilt der Lieferant als Steuerpflichtiger, der den Verkauf über eine elektronische Schnittstelle ermöglicht, und er wird verpflichtet sein, die Umsatzsteuer zu erheben.
  

III. Gewinnsteuer

Für alle Steuerpflichtigen, die bis zu 7,5 Mio. HRK pro Jahr verdienen, wird der Steuersatz von 12 Prozent auf 10 Prozent gesenkt. Die Ertragsbesteuerung in Höhe von 10 Prozent wird erstmalig auf den im Jahr 2021 erzielten Gewinn angewandt werden.

 
Der Quellensteuersatz auf die Auszahlung von Dividenden und Gewinnanteilen bei der Zahlung von Gewinnen an ausländische Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung, die keine juristischen Personen sind, wird von 12 Prozent auf 10 Prozent gesenkt. Der Quellensteuersatz für die Leistungen von ausländischen Dienstleistern wird von 15 Prozent auf 10 Prozent gesenkt.

 
Eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe eines Kreditinstituts ist der Abschreibungsbetrag auf Forderungen (Hauptforderung und Zinsen, ausgedrückt als Ertrag) gegenüber einer nicht verbundenen natürlichen oder juristischen Person, die zuvor wertberichtigt und für die gemäß den Regelungen der Kroatischen Nationalbank eine Rückstellung gebildet wurde. Dadurch werden Kreditinstitute indirekt davon abgehalten, diese Forderungen an Unternehmen, die Forderungen aufkaufen, zu verkaufen. Der Betrag der abgeschriebenen Verbindlichkeit gilt nicht als steuerpflichtiges Einkommen oder Einnahme des Schuldners und hat keine Auswirkung auf bspw. die Einkommensschwelle, nach der der Ertragsteuersatz bestimmt wird.
   
Andere gesetzliche Änderungen, die ab dem 1. Januar 2021 gelten werden, decken folgende Bereiche ab:

 

I. Gesetz über die Fiskalisierung von Kassentransaktionen

Nach den bereits geltenden Regelungen müssen ab dem 1. Januar 2021 Rechnungen, die einen JIR-Sicherheitscode und einen unikalen ZIK-Identifikator enthalten, mit einem QR-Code versehen sein, mit dessen Hilfe es für die Bürger einfacher sein wird, die Fiskalisierung der Rechnungen bei der Steuerverwaltung zu überprüfen. Ab demselben Tag, auch gemäß den bereits geltenden Regelungen, wird die Pflicht zur Erfassung von Verkaufsgeschäften über Fiskalkassen mittels Selbstbedienungsterminals gelten.
Die einzige Neuerung in diesem Gesetz besteht darin, dass der Finanzminister in einer Verordnung die Vorschriften über die maximale Höhe des Bargeldbetrages in Bezug auf bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen vorschreiben wird, die bislang im Gesetz selbst festgelegt wurde.
   

II. Zwangsvollstreckungsgesetz

Seit dem 28. November 2020 (mit dem Inkrafttreten der letzten Änderungen zum Zwangsvollstreckungsgesetz – ZVG) werden erstmalig folgende Zahlungen auf ein geschütztes Konto eines Arbeitnehmers (gegen den die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird) geleistet:

  • Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc., gelegentliche Prämien, Verpflegungspauschalen für Arbeitnehmer, Erfolgsprämien und andere Formen zusätzlicher Vergütung für Arbeitnehmer, Prämien für Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer – bis zur Höhe der vorgeschriebenen Beträge, bis zu der sie nicht als steuerpflichtige Einnahmen gelten.

Außerdem beziehen sich diese Änderungen des ZVG auch auf folgende Einnahmen (die ebenfalls von der Zwangsvollstreckung ausgenommen sind und auf das geschützte Konto des Arbeitnehmers gezahlt werden):

  • Tagegelder für Dienstreisen im In- und Ausland, Tagegelder für Außeneinsatz im In- und Ausland und Tagegelder für Dienstreisen, Tagegelder, die den Arbeitnehmern für die Verrichtung ihrer Arbeit aus dem EU-Budget gezahlt werden – im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Arbeitgebers (bis zur Höhe der vorgeschriebenen Beträge, bis zu der sie nicht als steuerpflichtige Einnahmen gelten);
  • maritime Zuwendungen und maritime Zuwendungen auf Schiffen in der internationalen Schifffahrt bis zur Höhe der vorgeschriebenen Beträge, bis zu der sie nicht als steuerpflichtige Einnahmen gelten;
  • Auszeichnungen für Schüler und Studenten;
  • Kosten der Bezuschussung des Erwerbs von Lehrbüchern für Studenten;
  • Sportstipendien für behinderte Sportler;
  • andere Einnahmen, die in der geänderten Vorschrift des Art. 172 ZVG aufgeführt sind.

  

III. Mindestgehalt

Auf der Sitzung vom 29. Oktober 2020 verabschiedete die Regierung eine Verordnung über das Mindestbruttogehalt für 2021 in Höhe von 4.250 HRK, wodurch das Mindestnettogehalt auf 3.400 HRK erhöht wird. Im Jahr 2019 betrugen das Mindestbruttogehalt 4.062,51 HRK und das Nettogehalt 3.250 HRK pro Monat.
   

IV. Geschäftsführung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrundlage einer in Vollzeit beschäftigten versicherten Person, die zugleich Geschäftsführer oder leitender Direktor der Gesellschaft oder Leiter der Genossenschaft ist, darf nicht geringer sein als 65 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts, das in der Republik Kroatien in den ersten acht Monaten des Vorjahres gezahlt wurde. Daher wird sie für die Zeiträume ab Januar 2021 5.967,65 HRK anstelle von 5.682,30 HRK, wie es im Jahr 2020 war, betragen.

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