Neue EU-beihilferechtliche Vorgaben hinsichtlich de-minimis-Beihilfen

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veröffentlicht am ​25. Juni 2014

 

Im Vorfeld von Investitionen stellt sich oft die Frage nach den Finanzierungsmöglichkeiten. Nicht selten müssen größere Investitionen im Bereich der Daseinsvorsorge fremdfinanziert werden. In der Regel sind hierbei Sicherheiten zu stellen.

 

Großer Beliebtheit bei Stadtwerken erfreuen sich insbesondere Kommunalbürgschaften, die in der Regel zu vergünstigten Konditionen durch die Kommune als Gesellschafter des Stadtwerks gewährt werden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Änderungen der europarechtlichen Vorgaben ist stets eine genaue beihilferechtliche Prüfung angezeigt.
 

Zuwendungen von Kommunen an Stadtwerke können unzulässige Beihilfen darstellen

Bereits früh hat die Europäische Kommission entschieden, dass die Zuwendung staatlicher Mittel in Form einer Kommunalbürgschaft eine unzulässige Beihilfe darstellen und damit europarechtswidrig sein kann.
 

Keine unzulässige Beihilfe bei Eingreifen der de-minimis-Verordnung

Eine EU-Beihilfekonformität liegt dann vor, wenn Kommunalbürgschaften unter die de-minimis-Verordnung fallen. Die Europäische Kommission hat im Rahmen von de-minimis-Verordnungen Konstellationen geregelt, die nach ihrer Vorstellung Bagatellfälle darstellen und damit beihilferechtlich unbedenklich sind. Der maßgebliche Vorteil bei Eingreifen der de-minimis-Verordnung ist, dass ein aufwändiges Notifizierungsverfahren nicht durchgeführt werden muss. Insbesondere ist auch ein Betrauungsakt nicht erforderlich. Die europäischen de-minimis-Rahmenbedingungen haben sich jedoch jüngst geändert. Im Folgenden werden die de-minimis-Neuerungen hinsichtlich der in der Praxis relevanten Kommunalbürgschaften sowie Kommunaldarlehen näher beleuchtet.
 

de-minimis-Verordnung 1998/2006

Die bisherige de-minimis-Verordnung 1998/2006 (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „de-minimis”-Beihilfen, Abl. L 379/5) sah im Wesentlichen vor, dass Kommunalbürgschaften, die insbesondere eine Darlehenssumme bis zu 1,5 Mio Euro besichern, als beihilfefrei gewertet werden können und von der Anmeldepflicht bei der Kommission befreit sind.
 

de-minimis-Verordnung 1407/2013

Bereits am 18. Dezember 2013 hat die Europäische Kommission die de-minimis-Verordnung 1407/2013 (Verordnung (EU) Nr.1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Im Vorfeld von Investitionen stellt sich oft die Frage nach den Finanzierungsmöglichkeiten. Nicht selten müssen größere Investitionen im Bereich der Daseinsvorsorge fremdfinanziert werden. In der Regel sind hierbei Sicherheiten zu stellen. Großer Beliebtheit bei Stadtwerken erfreuen sich insbesondere Kommunalbürgschaften, die in der Regel zu vergünstigten Konditionen durch die Kommune als Gesellschafter des Stadtwerks gewährt werden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Änderungen der europarechtlichen Vorgaben ist stets eine genaue beihilferechtliche Prüfung angezeigt.”
 
Arbeitsweise der Europäischen Union auf de-minimis-Beihilfen, Abl. L 352/1) verabschiedet. Aufgrund einer Übergangsregelung war die „de-minimis-Verordnung 1998/2006 jedoch noch bis zum 30. Juni 2014 anwendbar. Mit der de-minimis-Verordnung 1407/2013 werden die bei der Gewährung von de-minimis-Beihilfen – z. B. Kommunalbürgschaften – einzuhaltenden Voraussetzungen jedoch deutlich verschärft.
 
Die de-minimis-Verordnung 1407/2013 sieht vor, dass staatliche Beihilfen (u.a. Kommunalbürgschaften) unter 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren nach wie vor nicht der EU-Beihilfekontrolle unterliegen. Sie bedürfen daher weiterhin keiner vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Berechnung des Beihilfewertes kann sich im Einzelfall sehr schwierig gestalten. Aus diesem Grund sieht die de-minimis-Verordnung 1407/2013, wie auch schon die de-minimis-Verordnung 1998/2006, pauschale Berechnungsmethoden – die folgende Darstellung ist nicht abschließend – des Beihilfewertes vor:
 

Beschränkung der Laufzeiten der Bürgschaften und Höchstwerte

Nach der de-mimimis-Verordnung 1407/2013 fallen insbesondere nur noch solche Kommunalbürgschaften in den Anwendungsbereich, die nicht mehr als 1,5 Mio. Euro des zugrundeliegenden Darlehens besichern und deren Laufzeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Alternativ sind auch solche Kommunalbürgschaften erfasst, die einen Darlehensbetrag von 750.000 Euro absichern und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren nicht überschreiten.
 
Entsprechendes gilt für Darlehen von nicht mehr als 1 Mio. Euro, die eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren aufweisen und durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 Prozent des Darlehensbetrags belaufen. Erfasst sind auch Darlehen von nicht mehr als 500.000 Euro, die ebenfalls eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen und durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 Prozent des Darlehensbetrags belaufen.
 

SAFE-HARBOUR-Prämien

Die „de-minimis-Verordnung” regelt weiterhin, dass eine Beihilfefreiheit dann gegeben ist, wenn die jeweils einschlägigen SAFE-HARBOUR-Bürgschaftsprämien eingehalten werden. Diese Regelung richtet sich jedoch lediglich an KMU. In der Regel wird die KMU-Eigenschaft bei Stadtwerken nicht greifen, da bei einer Beteiligung eines öffentlichen Trägers von mehr als 25 Prozent die KMU-Eigenschaft nicht gegeben ist.
 

Unternehmen in Schwierigkeiten

Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht mehr vom Anwendungs- bzw. Geltungsbereich der de-minims-Verordnung ausgeschlossen. Allerdings findet sich bei den Garantien die Einschränkung, dass Beihilfen in Form von Garantien nur dann als transparente de-minimis-Beihilfen und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wenn sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B entspricht.
 

Folgen eines Verstoßes

Bei Nichteinhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben ist das jeweilige Rechtsgeschäft (z. B. die Kommunalbürgschaft) unwirksam, was sich nachteilig auf die Finanzierung auswirken und die Projektumsetzung gefährden kann.
 

Fazit

Um Investitionen im Bereich der kommunalen Aufgabenwahrnehmunzu ermöglichen, muss der Zugang zu einer verlässlichen und langfristigen Finanzierung sichergestellt werden.
 
Sicherungsmittel spielen hierbei eine wesentliche Rolle. Der de-minimis-Handlungsspielraum wird durch die de-minimis-Verordnung 1407/2013 stark eingeschränkt. Unter Umständen wird daher – weil etwa die nach der de-minimis-Verordnung 1407/2103 vorgeschriebenen Laufzeiten nicht eingehalten werden können – eine Betrauung des Beihilfeempfängers erforderlich sein, um kommunale Sicherungsmittel beihilferechtlich konform auszugestalten. Gegebenenfalls wird auf kommunaler Ebene wegen des geänderten de-minimis-Rahmens eine neue Bürgschaftsregelung erforderlich sein. Jedenfalls ist stets eine genaue beihilferechtliche Prüfung angezeigt, da das Beihilferecht in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnt.

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Lukas Kostrach

Rechtsanwalt

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