Das „Treuhandmodell”

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veröffentlicht am 1. Dezember 2021​

 

Bild Treuhand

 

Betriebsführungsmodelle sind oftmals ein probates Mittel, um z. B.  Vorteile aufgrund von individuell vereinbarungsfähigen Netzentgelten zu erreichen oder im Bereich der Stromsteuer bestimmte Effekte zu erzielen.

 

Nachteilig hierbei ist, dass Tochtergesellschaften, die z. B.  als Betriebsführungsgesellschaften gegründet werden, grundsätzlich als eigene Gewerbebetriebe gelten, die eigene Steuerbilanzen erstellen müssen, entsprechende Steuerdeklarationen abgeben müssen und der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.

Dies lässt sich vermeiden, wenn die Muttergesellschaft (das Stadtwerk) die Betriebsführungsgesellschaft als Kommanditgesellschaft führt, bei der sie allerdings als vollhaftende Gesellschafterin (Komplementärin) beteiligt sein muss, und eine ganz überwiegende wesentliche Beteiligung, beispielsweise 99,9 Prozent, übernehmen muss. Das sollte kein Problem sein, wenn die Muttergesellschaft selbst in der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Gesellschaft (etwa als GmbH) geführt wird. Den verbleibenden „Zwerganteil” in Höhe von 0,1 Prozent hält eine zu diesem Zweck gegründete Treuhand GmbH, die als Kommanditistin an der Kommanditgesellschaft zu beteiligen ist. Sie hält diesen Kommanditanteil treuhänderisch auf Rechnung der Muttergesellschaft.

 

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Die Stadtwerke GmbH schließt den Betriebsführungsvertrag mit der Betriebsführungs GmbH & Co. KG. Steuerlich ist die Betriebsführungs GmbH & Co. KG kein eigenes Steuersubjekt, dies ist weiterhin die Stadtwerke GmbH. Bei diesem Modell könnten sogar Wirtschaftsgüter der Stadtwerke GmbH steuerneutral zu Eigentum auf die Betriebsführungs GmbH & Co. KG übertragen werden, falls dies z. B.  aus Gründen der Netzentgeltgestaltung als sinnvoll erscheinen sollte.

 

Wird der Betrieb der Stadtwerke allerdings in einer kommunalrechtlichen Rechtsform, z. B.  in der Form eines Kommunalunternehmens (KU) geführt, so ist mit der Rechtsaufsichtsbehörde abzuklären, ob die Komplementärstellung des Stadtwerkes kommunalrechtlich anerkennungsfähig ist. 


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