Wasserstoff-Kernnetz – Festlegungsverfahren zur Bildung von Netzentgelten und Einrichtung eines Amortisationsmechanismus (WANDA)

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​veröffentlicht am 2. September 2024

 


 

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6.6.2024 die Festlegung zur „Bestimmung zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus (WANDA)” erlassen. Die rechtliche Grundlage hierfür basiert auf § 29 Abs. 1 i. V. m. § 28o Abs. 3 sowie § 28r Abs. 1 S. 2 und Abs. 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Mit WANDA schafft die BNetzA einen wirtschaftlich verlässlichen Rahmen für Investitionen in das Wasserstoffkernnetz. Das Wasserstoffkernnetz bildet die zentrale Infrastruktur, um den nationalen Transport von Wasserstoff zu unterstützen und langfristig zu sichern. Die Festlegung richtet sich an die Betreiber von Wasserstoffkernnetzen.

 

 

Ausgangssituation

Mit dem Ausbau des Wasserstoffkernnetzes erfolgt ein weiterer Schritt in Richtung Dekarbonisierung. Die Herausforderung im Wasserstoffhochlauf liegt gerade am Anfang darin, dass ein Ungleichgewicht zwischen Nachfrage nach Transportdienstleistungen und den enormen Ausbaukosten der Netze besteht. Daher ist es zwingend erforderlich sicherzustellen, dass die getätigten Investitionen refinanziert werden können ohne jedoch zu hohe oder nicht mehr tragfähige Netzentgelte zu implizieren. Die BNetzA möchte durch die WANDA-Festlegung den entsprechenden regulatorischen Rahmen schaffen.

 

Was sind die wesentlichen Regulierungsinhalte?

Ab dem 1.1.2025 wird an allen Ein- und Ausspeisepunkten ein Kapazitäts-Netzentgelt erhoben. Die Festlegung der Entgelthöhe ist bis zum 1.11.2024 vorgesehen. Für die anschließenden Jahre sollen diese zum 1.10. eines Kalenderjahres veröffentlicht werden.


In der Festlegung werden allerdings zahlreiche Punkte ausgeklammert. So insbesondere die Zugangsbestimmungen zum Kernnetz sowie die Entgelthöhe. Zudem regelt WANDA nicht den staatlichen Fördermechanismus für eine Zwischenfinanzierung. Hier-für soll ein Amortisationskonto implementiert werden. Der Bund würde das verbleibende Ausfallrisiko übernehmen.

 

Rahmenbedingungen für Netzentgelte

Die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber erheben für die Bereitstellung von Ein- und Ausspeisekapazitäten ein Entgelt (€/kW/h/a; vergleichbar mit den Entgelten von Fernleitungsnetzbetreibern). Maßgeblich ist hierfür eine nicht-unterbrechbare Jahreskapazität. Dabei legen alle Betreiber ein distanzunabhängiges Entgelt fest.

Ab dem Jahr 2025 wird ein einheitliches Hochlaufentgelt festgelegt, um die initialen Kosten des Kernnetzes bis 2055 zu refinanzieren. Das Hochlaufentgelt wird von der BNetzA festgelegt und jährlich an die Inflation angepasst. Dabei teilt sich die Amortisationsdauer bis 2055 in zwei Phasen: Anfangs werden von den Netzbetreibern noch Mindererlöse erwirtschaftet werden; im Zeitverlauf wird sich dies durch das Hochlaufentgelt umkehren und die Netzbetreiber werden Mehrerlöse generieren. Die Amortisationsphase endet, sobald das intertemporale Kostenallokationskonto ausgeglichen ist.

 

Dieses intertemporale Kostenallokationskonto dient als Ausgleichsmechanismus und bildet die Differenzen zwischen den tatsächlichen Erlösen der Netzbetreiber und den genehmigten Netzkosten ab. Dabei gilt das intertemporale Kostenallokationskonto als ausgeglichen, wenn es nach Beginn des Hochlaufs entweder einen Betrag von Null erreicht oder das Amortisationskonto gemäß § 28s Abs. 1 EnWG durch den Bund ausgeglichen wird.  

 

Für die Anwendung eines gemeinsamen Entgelts werden die geplanten Netzentgelterlöse zwischen den Wasserstoffkernnetzbetreibern durch monatliche Ausgleichszahlungen ausgeglichen. Diese Zahlungen basieren auf dem prozentualen Anteil der genehmigten Netzkosten eines jeden Betreibers an der Gesamtsumme der genehmigten Netzkosten aller Betreiber. Die jährliche Ausgleichszahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen diesem Wert und den Erlösen des jeweiligen Betreibers bei Anwendung des gemeinsamen Entgelts auf die prognostizierten Kapazitätsvermarktungen. Die monatliche Ausgleichszahlung entspricht einem Zwölftel der jährlichen Ausgleichszahlung.

 

Um während der Amortisationsphase mögliche Liquiditätslücken durch einen stagnierenden Hochlauf auszugleichen, wird zudem die Möglichkeit geschaffen, an einem staatlichen Fördermechanismus teilzunehmen.

 

Weitere Bestimmungen/Sonderregelungen

Darüber hinaus sind für Wasserstoffkernnetzbetreiber abweichend von der WasserstoffNEV Sonderregelungen vorgesehen. So wird unter anderem die Nutzungsdauer nach § 8 Abs. 4 WasserstoffNEV für allgemeine Anlagen an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) angeglichen. Für die übrigen Anlagengüter greift ebenfalls die GasNEV, sofern der untere Rand der Nutzungsdauern nicht mehr als 35 Jahre beträgt.

 

Weiter werden gesonderte Rahmenbedingungen für die Verzinsung des Eigenkapitals festgelegt, die sowohl für Alt- als auch für Neuanlagen greifen. Die Eigenkapitalverzinsung wird an die Inflationsentwicklung angepasst und basiert auf dem auf die letzten zehn Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes. Gemäß WANDA werden Erlöse aus staatlichen Fördermitteln nicht als kostenmindernde Erlöse angerechnet. Ebenfalls werden Aufwendungen zur Rückführung solcher Mittel nicht als aufwandsgleiche Kosten berücksichtigt. Jedoch können Erlöse und Aufwendungen für Ausgleichzahlungen sowie aus Netzentgelten erzielte Erlöse im Plan-Ist-Kostenabgleich berücksichtigt werden.  

 

Die so bestimmten Netzentgelte dürfen vereinnahmt werden – weitere Erlösmöglichkeiten sind nicht vorgesehen. Darüber hinaus weist die BNetzA darauf hin, dass eine Entscheidung über die Kostenverteilung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

 

Fazit

WANDA liefert einen detaillierten Rahmen für den weiteren Aufbau sowie wirtschaftlichen Betrieb des Wasserstoffkernnetzes und ist der nächste Schritt in Richtung funktionierendes Wasserstoffkernnetz. Es wird versucht, die finanziellen Risiken von Netzbetreibern zu minimieren sowie eine gerechte Verteilung der Kosten sicherzustellen. Durch die Einführung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus wird ein Lösungsansatz geschaffen, der den Wasserstoffhochlauf langfristig sichern soll. Die Festlegung lässt jedoch auch Punkte wie den Zugang zum Kernnetz, die Entgelthöhe sowie mögliche Speicherrabatte offen. Für Betreiber von Gasverteilernetzen ist indes klar erkennbar: Die BNetzA hat einen wesentlichen Meilenstein für die Hochlaufphase im Wasserstoffnetz gelegt. Im Hinblick auf den Transformationsprozess der Gasverteilernetze gilt es, die Möglichkeiten einer Anbindung an das Wasserstoffkernnetz als strategische Handlungsoption zu untersuchen.

 

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