Das System der italienischen Rechtsordnung

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veröffentlicht am 4. Mai 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten




Internationale Gerichtsbarkeit

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 218/95 ist das allgemeine Kriterium für die gerichtliche Zuständigkeit im Land der Wohnsitz oder der Aufenthalt (auf English „Residence”) des Beklagten in Italien. Darüber hinaus kann eine ausländische Partei gemäß der EU Verordnung Nr. 1215/12, ggf. gemäß internationaler Verträge, in Italien vorgeladen werden; als allgemeine Bemerkung darf eine ausländische Partei in Italien vorgeladen werden, wenn die bestrittene Verpflichtung eine starke Verbindung mit dem Land hat.


Anerkennung und Vollstreckung von europäischen Titeln und ausländischen Schiedssprüchen

Die Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Urteile werden durch das Gesetz Nr. 218/95, die Verordnung Nr. 1215/12 und internationale Verträge geregelt (die vollständige Liste ist auf der Website www.esteri.it verfügbar). Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile wird durch das Gesetz Nr. 218/95, die Verordnung Nr. 1215/12 und internationale Verträge geregelt (die vollständige Liste ist auf der Website www.esteri.it verfügbar).


Gemäß Gesetz Nr. 218/95 ist es möglich, ein ausländisches Urteil anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn das genannte Urteil unter Beachtung bestimmter Kriterien erlassen wurde (es von einem zuständigen Gericht erlassen wurde; das Verfahren hat das Recht des Beklagten, Schriftsätze, Erklärungen und Ansprüche einzureichen berücksichtigt; die Entscheidung ist endgültig und rechtskräftig; die Entscheidung verstößt nicht gegen die italienische „ordre public”).


Die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs erfolgt nach den Regeln des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (1958) gemäß des in den Artikeln 839 und 840 der italienischen Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren.


Aufbau

Italien ist ein „civil law” Land und die Gerichte sind nicht an die Entscheidungen anderer Gerichte gebunden, selbst wenn sie übergeordnet sind. Die Rechtsprechung hat eine erhebliche Bedeutung, und insbesondere richtet meistens die Entscheidung des als Kassationsgericht bezeichneten hoch Instanz Gerichts die Entscheidungen anderer Gerichte. Die Gerichte sind unabhängig von anderen Machtorgane (Artikel 104 der italienischen Verfassung). Die Richter werden durch eine öffentliche Klausur ausgewählt und werden nicht gewählt (Artikel 106 der italienischen Verfassung). Das Gerichtssystem gliedert sich in vier Zweige, insbesondere in

  • zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten,
  • strafrechtliche Rechtsstreitigkeiten,
  • Finanzrechtsstreitigkeiten und
  • Verwaltungsrechtsstreitigkeiten.

Für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten werden drei verschiedene Instanzen der Gerichtsbarkeit gewährt. Die erste Instanz ist das Zivilgericht (bzw. „Friedensgericht” bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als 5.000 Euro), das in spezifische Bereiche unterteilt ist (Konkurs, geistige Eigentumsrechte, Arbeitsrecht, einige Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen und handelsrechtliche Bereichen). Die zweite Instanz ist das Berufungsgericht (oder das Zivilgericht im Falle eines Urteils des „Friedensrichters”), das den Sachverhalt und die Anwendung des Rechts des Falles erneut prüft. Die dritte Instanz ist der Kassationsgerichtshof, dessen Entscheidung sich darauf beschränkt, das auf den Streitfall angewendete relevante Recht in begrenzten Fällen erneut zu prüfen (Artikel 360 der italienischen Zivilprozessordnung). Dieselbe Instanz ist auch für strafrechtliche Streitigkeiten vorgesehen (wobei die Geschworenen in einigen Fällen entscheidend sind). Die Finanzangelegenheiten sind unterschiedlich geregelt; die erste Instanz ist der Provinzsteuerkommission und die zweite Instanz ist die Regionalsteuerkommission. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit des Zugangs zum Kassationsgericht, jedoch nur in begrenzten Fällen. Bei Verwaltungsrechtsstreitsachen ist die erste Instanz bei dem Verwaltungsbezirksgericht („TAR”), die zweite Instanz besteht aus dem „Consiglio di Stato” und die dritte Instanz der Gerichtsbarkeit ist vor dem Kassationsgericht, aber die Instanz ist nur auf Gründe, die die Zuständigkeit des Gerichts betreffen beschränkt.


Gerichtskosten

Bei den Gerichtskosten wird zwischen den gerichtlichen Gebühren und den Honoraren für die Rechtsanwälte unterschieden.


Das Gericht verurteilt normalerweise die verlierende Partei dazu, der gewinnenden Partei die entstandenen Honorare und Gebühren zu erstatten. Insbesondere wenn der Klage teilweise stattgegeben oder die Klage abgewiesen wird, kann das Gericht jedoch bestimmen, dass jede Partei ganz oder teilweise ihre eigenen Kosten für das Verfahren tragen soll. In besonderen Situationen wird durch das Gesetz Nr. 115/2002 nach einer Prüfung durch die zuständige Anwaltskammer kostenloser Rechtsbeistand gewährt.


Kostentragungspflicht/Erstattung der Kosten

In Italien gibt es keine Beschränkungen für Honorarvereinbarungen, selbst wenn sie auf Stundensätzen, Pauschalhonoraren, eine einzelne Leistungsphase oder einen Prozentsatz des Geschäftswertes beruhen.


Inzwischen wurde im vergangenen Jahr viel darüber diskutiert, ob eine Vereinbarung, die als Honorar für den Anwalt/die Anwältin ganz oder teilweise einen Prozentsatz des für den Mandanten in einem Rechtsstreit zurückerstatteten Betrags vorsieht, als null und nichtig betrachtet werden könnte. In Italien gibt es keine besondere Regelung bezüglich des third-party funding. In allen Fällen hat der Anwalt die Pflicht, die Interessen seines Mandanten zu schützen, weswegen der Dritte, der die Gebühren zahlt, keine Kontrolle über den Rechtsstreit haben kann.


Durchschnittliche Dauer von Gerichtsverfahren

Die Dauer des Verfahrens ist ein wichtiges Problem in der italienischen Gerichtsbarkeit. Auch wenn einige Gerichte die Entscheidungen schneller fällen als andere, beträgt die durchschnittliche Dauer für die erste Instanz drei Jahre.


I.d.R. kann ein Verfahren vor dem Berufungsgericht/„Consiglio di Stato”/Regionalsteuerkommission im Durchschnitt drei Jahre dauern, selbst wenn sich die Zeitdauer von Gericht zu Gericht erheblich ändern kann.


Im konkreten Fall wird die Verfahrensdauer einer möglichen dritten Instanz (Kassationsgericht) nicht berücksichtigt, was möglicherweise zu einer weiteren Verlängerung des Verfahrens führen könnte.


Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz wird durch Artikel 669 bis der Zivilprozessordnung gewährt. I.d.R. ist der einstweilige Richtschutz nicht endgültig und sollte der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen. Nach Beendigung des ordentlichen Verfahrens wird der gewährte einstweilige Rechtsschutz durch die endgültige Entscheidung ersetzt. Es ist jedenfalls üblich, Maßnahmen zu beantragen, die auch ohne die Notwendigkeit, ein ordentliches Verfahren einzuleiten, als endgültig angesehen werden könnten (siehe Artikel 700 der italienischen Zivilprozessordnung). Im Allgemeinen verliert der einstweilige Rechtsschutz seine Wirksamkeit, wenn das Hauptverfahren beendet wird oder nicht rechtzeitig beginnt. Während des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Beurteilungsstandard verringert. Es findet lediglich eine sog. schnelle (ungefähre) Überprüfung statt. Der Richter kann einen vorläufigen Rechtsschutz erst nach der Überprüfung von zwei grundlegenden Bedingungen gewähren. Die erste ist das sog. „periculum in mora”, d.h. das Risiko, dass die überzogene Dauer des Verfahrens dem Antragsteller Schaden verursacht. Die zweite ist der sog. „fumus bonis iuris”, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass das vom Antragsteller geltend gemachte Recht tatsächlich besteht und am Ende des ordentlichen Verfahrens anerkannt wird.


Die gerichtliche Entscheidung wird auf der Grundlage des dargestellten oder bekannten Sachverhalts, auf der vom Antragsteller begründeten Umstände, sowie auf der vom Richter geforderten Beweise getroffen. Zeugen sind zugelassen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann vom Richter genehmigt werden oder nicht, und als allgemeine Regel gilt, dass nach der Ablehnung ein Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht erneut eingereicht werden kann (anders im Falle von Änderungen der Umstände oder neuer Sach- oder Rechtsgründe).

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