Steuerliche Liquiditätsfallen bei M&A-Transaktionen

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Unerkannte Liquiditätslücken als Transaktionsrisiko aus Verkäufersicht

Bei M&A-Transaktionen können unerkannte Liquiditätslücken zu Nachteilen für den Verkäufer führen. Dazu kommt es insbesondere, wenn der Veräußerungsgewinn als realisiert gilt und der Besteuerung unterliegt, jedoch noch keine Zahlung des Verkaufspreises erfolgt ist. Der Beitrag stellt drei beispielhafte Fälle vor, in denen es zu einer Liquiditätslücke kommen kann.
 

Verkäuferdarlehen

Sachverhalt: Eine natürliche Person hält 100 Prozent der Anteile an einer GmbH. Sie veräußert 80 Prozent der Anteile zu einem Verkaufspreis von 8 Mio. EUR. Um die Liquiditätssituation der GmbH zu sichern, gewährt sie in gleicher Höhe ein Verkäuferdarlehen an die Kapitalgesellschaft, an der sie nach der Transaktion noch zu 20 Prozent beteiligt ist.

Steuerliche Behandlung: Der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG unterliegt beim Verkäufer im Zeitpunkt der Anteilsübertragung und nicht erst bei Zufluss dem Teileinkünfteverfahren und wird zu 60 Prozent mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers belastet.

 
Liquiditätslücke: Da der Verkäufer den Verkaufspreis als Verkäuferdarlehen stehen lässt, fließt ihm im Zeitpunkt der Veräußerung keine Liquidität zu. Dennoch hat er die Steuer auf den Veräußerungsgewinn zu entrichten.

Empfehlung: Soweit es die Liquiditätssituation des Verkäufers erfordert und die Liquiditätsverhältnisse der Kapitalgesellschaft zulassen, kann die Liquiditätslücke dadurch vermieden werden, dass die Höhe des Verkäuferdarlehens nach unten angepasst wird, sodass ein Zufluss mindestens in Höhe der Steuerbelastung erfolgt. Alternativ können die Rückzahlungsmodalitäten auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer auf den Veräußerungsgewinn abgestimmt werden. In Abhängigkeit vom Verkaufszeitpunkt können zwischen der Veräußerung und der Fälligkeit der Steuer mehrere Monate liegen. Die Einkommensteuererklärung sollte daher möglichst spät abgegeben werden.

Beachte: Wird der Verkauf dem Finanzamt bekannt, könnten die Einkommensteuervoraus-zahlungen angepasst werden, bevor es zu einer Veranlagung kommt.

Zudem sind bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent die Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen in die Veranlagung miteinzubeziehen und unterliegen in voller Höhe dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters.

Escrow Account

Sachverhalt: Eine natürliche Person hält 100 Prozent der Anteile an einer GmbH. Sie verkauft sämtliche Anteile zu einem Verkaufspreis von 5 Mio. EUR. Der Kaufpreis teilt sich folgendermaßen auf: 
  • Fixer Kaufpreisbestandteil: 3 Mio. EUR
  • Earn-out: 1 Mio. EUR
  • Escrow Account: 1 Mio. EUR

 

Auf dem Escrow Account („Treuhandkonto”) wird üblicherweise ein Betrag hinterlegt, der zur Absicherung von möglichen Gewährleistungsansprüchen des Käufers dient, z.B. im Fall der Verletzung von durch den Verkäufer zugesicherten Garantien oder Freistellungsverpflichtungen.

Steuerliche Behandlung: Grundsätzlich ist der Veräußerungsgewinn auch hier der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen und unterliegt somit zu 60 Prozent dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers.

Beim Besteuerungszeitpunkts muss zwischen den verschiedenen Kaufpreisbestandteilen unterschieden werden. Der fixe Kaufpreisbestandteil ist im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen zu besteuern (unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses). Der Earn-out ist bei entsprechend sorgfältiger Gestaltung erst in dem Zeitpunkt zu besteuern, in dem er fällig wird, d.h. wenn die entsprechenden aufschiebenden Bedingungen eingetreten sind. Der auf dem Escrow Account hinterlegte Teil des Kaufpreises hingegen ist, wie der fixe Kaufpreisbestandteil, schon im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile zu besteuern, da der Verkäufer mit Hinterlegung auf dem Escrow Account bereits wirtschaftlicher Eigentümer wird.

Liquiditätslücke: Der Verkäufer muss den Veräußerungsgewinn auch für den Teil, der auf dem Escrow Account hinterlegt ist, versteuern. Der Betrag fließt ihm jedoch erst später zu.

Empfehlung:
Die Kaufpreisbestandteile sollten so festgesetzt werden, dass der Verkäufer aus dem fixen Kaufpreisbestandteil auch die Steuer auf den Teil des Kaufpreises, der auf dem Escrow Account hinterlegt ist, entrichten kann. Alternativ können die Ansprüche des Käufers auch über eine Bankbürgschaft oder Haftungszusage durch die Konzernobergesellschaft des Verkäufers bzw. durch den Abschluss einer Warranty & Indemnity-Versicherung abgesichert werden.

Beachte: Es besteht ein zusätzliches Risiko in Bezug auf den Earn-out, falls ein bisheriger Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach dem Verkauf Geschäftsführer der Kapital-gesellschaft bleibt. Es kann kaum scharf abge-grenzt werden, welcher Anteil seiner Performance auf die Zeit vor bzw. nach der Anteilsübertragung zuzuordnen ist. Es besteht daher ein Risiko, dass der Earn-out ggf. als verdecktes Geschäftsführer-gehalt angesehen wird, das der Lohnsteuer unterliegt. Dieses Problem kann durch entsprechende vertragliche Regelungen reduziert werden.

Überlappende Optionen

Sachverhalt: Eine natürliche Person hält 100 Prozent der Anteile an einer GmbH. Sie verkauft sämtliche Anteile, allerdings in zwei Schritten. Während die erste Hälfte der Anteile sofort übertragen wird, einigen sich Käufer und Verkäufer für die zweite Hälfte auf überlappende Optionen mit übereinstimmenden Ausübungspreisen, d.h. der Käufer bekommt eine Call-Option zugesichert, während dem Verkäufer über denselben Ausübungszeitraum eine Put-Option gewährt wird.

Steuerliche Behandlung: Zur grundsätzlichen Besteuerung des Veräußerungsgewinns kann auf die vorherigen Fallbeispiele verwiesen werden. Auch hier muss hinsichtlich des Zeitpunkts der Besteuerung unterschieden werden. Der Veräußerungsgewinn auf die erste Hälfte der Anteile ist im Zeitpunkt der Anteilsübertragung zu besteuern.

Da im Fall von überlappenden, wechselseitigen Optionen mit übereinstimmenden Ausübungspreisen der Übergang der zweiten Hälfte der Anteile zu einem späteren Zeitpunkt bereits faktisch im Voraus beschlossen und abgesichert ist, wird der Käufer bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung wirtschaftlicher Eigentümer auch der zweiten Hälfte der Anteile.

Liquiditätslücke: Der Verkäufer muss den Veräußerungsgewinn auch auf die zweite Hälfte der Anteile bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der überlappenden Optionen versteuern. Zum Zufluss des Kaufpreises kommt es jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Empfehlung: Es sollte darauf geachtet werden, dass die Steuer auf den gesamten Veräußerungsgewinn aus dem Kaufpreis für die erste Tranche der Anteile beglichen werden kann. Alternativ können die Optionen so ausgestaltet werden, dass das wirtschaftliche Eigentum nicht schon im Zeitpunkt der Vereinbarung der Optionen, sondern erst im Zeitpunkt der Anteilsübertragung übergeht.

Fazit und Ausblick

Die vorgestellten Fälle stellen nur Beispiele für ungewollte Liquiditätslücken dar. Insbesondere in der sich an den Verkauf anschließenden Strukturierung können weitere Liquiditätsfallen zu Nachteilen auch für den Käufer und das erworbene Unternehmen führen. Durch eine sorgfältige Planung der Struktur lassen sich solche Liquiditätsfallen in vielen Fällen vermeiden.

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