Gerichtsstands- bzw. Schiedsklausel: last but not least

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​Unternehmenskaufverträge sind nicht selten Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Klassische „Zankäpfel” sind die Garantien, die Reichweite der ungefragten – und oft auch unbekannten – Offenbarungs­­verpflichtungen des Verkäufers sowie Streitigkeiten über die Auslegung der oftmals sehr komplexen und in großer Eile vor dem Signing oftmals noch mehrfach geänderten Vertragsregelungen. Anlass genug, bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Möglichkeit eines späteren Streitfalls zu bedenken und zu regeln. Das geschieht i.d.R. in den sog. „Schlussbestimmungen”, also in der letzten Klausel des Vertrages. Die Auswirkungen einer guten oder schlechten Schlussklausel sollten aber keinesfalls unterschätzt werden.

Die Ausgangssituation

Treffen die Vertragsparteien in dem Unternehmenskaufvertrag keine Regelungen – oder können sie sich nicht auf eine Regelung verständigen – sind die staatlichen (sog. ordentlichen) Gerichte zur Streitentscheidung berufen. Hier gilt der Grundsatz, dass die beklagte Partei an dem für ihren Geschäftssitz zuständigen Landgericht zu verklagen ist, soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand eingreift. Der ordentliche Rechtsweg besteht aus mindestens zwei Instanzen. Die erstinstanzlichen Urteile sind in der Regel der Berufung vor dem Oberlandesgericht zugänglich. Bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes ist auch der Gang in die dritte Instanz zum Bundesgerichtshof möglich.


Die internationale Komponente

Eine fehlende oder unzureichende Gerichtsstandsvereinbarung macht sich spätestens dann nachteilig bemerkbar, wenn der Prozessgegner seinen Geschäftssitz nicht in Deutschland hat oder ihn nach Abschluss des Kaufvertrages ins Ausland verlegt hat. Auch im Internationalen Prozessrecht gilt zunächst der Grundsatz, dass eine Partei mangels vertraglicher Regelung vor dem für ihren Geschäftssitz bei Klageinreichung national zuständigen Gericht zu verklagen ist. Das hat für den (deutschen) Kläger einige äußerst nachteilhafte Konsequenzen: Zum einen müssen die Klageschrift und sämtliche Anlagen in die Landessprache am Gerichtsort übersetzt werden. In einigen Staaten ist zudem bereits bei Klageinreichung durch eine ausländische Partei eine Prozesskostensicherheit für den gesamten Rechtszug zu stellen. Hinzu kommt, dass die Verfahrensdauer und die Qualität der Gerichtsentscheidungen in den einzelnen Ländern durchaus nicht unerhebliche Unterschiede erkennen lässt.


Gestaltungsmöglichkeiten

Es empfiehlt sich also Vorsorge zu treffen, damit die Verfahrenseinleitung und –durchführung nicht zu einer unnötig hohen Hürde geraten.

Möchte man die Streitigkeiten in der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte belassen, sollte zumindest der Gerichtsstand, also das örtlich zuständige Gericht festgelegt werden. Verfahrenssprache und Verfahrensregularien sind in diesem Fall gesetzlich vorgegeben und stehen nicht zur Disposition der Parteien. Sofern eine Partei ihren Sitz im Ausland hat, sollte der Gerichtsstand auch vor dem Hintergrund der Vollstreckungsmöglichkeiten gewählt werden. Es ist vergleichsweise einfach, eine Partei, die ihren Sitz in China hat, vor einem deutschen Gericht zu verklagen. Es ist aber nahezu unmöglich, dieses Urteil dann auch in China zu vollstrecken. Hat die Partei dann kein Vermögen in Deutschland kann der zunächst sehr vorteilhaft wirkende deutsche Gerichtsstand schnell zur Sackgasse werden.

Gerade beim Unternehmenskauf bietet sich als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes an. Das kann für die Parteien des Schiedsverfahrens eine Reihe von Vorteilen haben. Schiedsverfahren sind zwar zunächst regelmäßig teurer als ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Das Kostenmoment kann sich aber relativieren und sogar umkehren, wenn ein staatliches Verfahren über mehrere Instanzen geführt werden würde. Das Schiedsverfahren kennt nämlich in der Regel nur eine Instanz. Das ist – gerade bei komplexen Streitigkeiten, die nicht klar in die eine oder andere Richtung zu beantworten sind - Fluch und Segen zugleich.

Bei einem Schiedsverfahren haben die Parteien in deutlich größerem Maße Einfluss auf die Ausgestaltung des Verfahrens: Die Zahl der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache, der Verfahrensort und die anwendbare Verfahrensordnung können in der Regel durch die Wahl einer Schiedsinstitution beeinflusst werden. Schiedsverfahren genießen zudem den Vorteil der Nichtöffentlichkeit.

Die Ausgestaltung der Schiedsklausel

Die Schiedsklausel sollte mit größter Sorgfalt konzipiert werden. Als Ausgangspunkt bietet sich die von der jeweiligen Schiedsorganisation empfohlene Muster-Schiedsklausel an. Diese ist aber auf den jeweiligen Fall anzupassen: Das kann bei Streitigkeiten mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund die Anwendbarkeit ergänzender Schiedsregelungen betreffen (so z.B. bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit DIS) oder auch die Begrenzung der Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Bei der Wahl des Schiedsortes und der Schiedsorganisation ist zudem zu bedenken, welche gesetzlichen Regelungen durch die jeweilige Wahl mitvereinbart werden: Gerade im angelsächsischen Bereich (z.B. ICC Schiedsklausel mit Schiedsort London) sieht sich die deutsche Partei sonst unerwartet gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen (disclosures) gegenüber, die es in deutschen Verfahren nicht gibt und auf welche eine deutsche Partei regelmäßig auch nicht vorbereitet ist.

Auch die spätere Vollstreckbarkeit spielt wiederum eine nicht zu unterschätzende Rolle: Zwar sind die meisten Staaten Mitgliedsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von internationalen Schiedssprüchen. Aber auch hier liegt die Besonderheit im Detail: Abhängig von der gewählten Schiedsinstitution, dem gewählten Schiedsort und dem Vollstreckungsort sind die Vollstreckungschancen äußerst unterschiedlich.

Fazit

Gerichtsstandsvereinbarungen sind i.d.R. typischer Gegenstand der sog. Schlussbestimmungen. Diese Stellung wird ihrer Bedeutung nicht ansatzweise gerecht. Die schönsten Haftungs- und Garantieklauseln nützen nichts, wenn die Ansprüche in der Praxis nicht durchgesetzt und vollstreckt werden können. Für die Gerichtstands- oder Schiedsklausel gilt also: last but not least.

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Maik Wiesner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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