M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Signing und Closing”

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​In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

 
Die Transaktionsphase des Unternehmenskaufs endet nach Abfassung und Verhandlung des Unternehmenskaufvertrages mit dessen Unterzeichnung und der Übertragung des Unternehmens. In Anlehnung an die angelsächsische Praxis wird der Tag der Unterzeichnung des Vertrages als Signing bezeichnet. Durch das Signing verpflichten sich die Parteien des Kaufvertrages zur Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand. Der Tag des Vollzugs und somit der Übertragung des Eigentums an Anteilen im Falle eines Share Deals oder Vermögensgegenständen im Falle eines Asset Deals wird Closing genannt. Zwischen Signing und Closing können Wochen, wenn nicht sogar mehrere Monate vergehen. Grund für das übliche Auseinanderfallen der Zeitpunkte ist, dass der Vollzug aus praktischen Gründen und/oder aufgrund der Komplexität der Transaktion noch nicht gewollt bzw. möglich und/oder rechtlich noch nicht zulässig ist.

Die Interimsphase zwischen Vertragsabschluss und Übertragung des Unternehmens dient typischerweise der Erfüllung von vertraglich vereinbarten und/oder rechtlich notwendigen Vollzugsbedingungen (Conditions Precedent oder Closing Conditions), z.B.:

  • Beibringung von Dokumenten;
  • Verzicht auf Vorkaufsrechte;
  • Erteilung erforderlicher Zustimmungen;
  • Ausräumung von Gremienvorbehalten;
  • Einholung von Genehmigungen oder Lizenzen;
  • die Klärung von Change-of-Control-Sachverhalten, aufgrund derer wichtige Vertragspartner bei Eigentümerwechsel ein Kündigungsrecht haben;
  • Austausch des Managements;
  • Kartellfreigaben;
  • Carve-Out-Maßnahmen.

Weitere praktische Beweggründe für den Übergangszeitraum sind die Sicherstellung der Finanzierung des Kaufpreises durch deren Erwerber oder die Umsetzung einer geordneten Übergabe. In der Praxis bedeutet dies den Aufbau geeigneter Strukturen (Administration, IT-Infrastruktur, Buchhaltung). In der Regel wird der Übergang wesentlich erleichtert, wenn dieser zum Bilanzstichtag oder an einem Monatsende erfolgt.

Bei kleineren Transaktionen fällt das Signing und Closing oftmals zusammen, da es weder der Erfüllung von Vollzugsbedingungen noch einer Erleichterung des Übergangs bedarf.

Die Interessen von Verkäufer und Käufer stehen im Hinblick auf die Vollzugsbedingungen typischerweise im Widerspruch. Interesse des Verkäufers ist, die Vollzugsvoraussetzungen gering und eng zu halten. Der Käufer hingegen hat Interesse daran, die eigene Transaktionssicherheit durch umfassende Vollzugsvoraussetzungen zu erhöhen; die Einräumung des käuferseitigen Rechts auf einen Verzicht auf die Erfüllung der Vollzugs­voraussetzungen ist ratsam.

Für die Phase zwischen Signing und Closing ist es weiterhin üblich, Nebenabreden (sog. Covenants, die verkäuferseitig die Vornahme bestimmte Handlungen untersagen), Rücktrittsrechte, Entschädigungs- und Material-Adverse-Change-Klauseln zu vereinbaren. Letztere adressieren den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder teilweise auch die gesamtwirtschaftliche Lage wesentlich nachteilig ändern kann.

Am Tag des Closings werden die vereinbarten Vollzugshandlungen (Closing Actions und Closing Deliveries) vorgenommen. Diese bestehen u.a. in der Zahlung des Kaufpreises bzw. Erbringung des Zahlungsnachweises, der Neubesetzung von Gremien und Amtsniederlegungen und der Übergabe weiterer zentraler Unterlagen. Mit Erfüllung aller Closing Conditions und der Vornahme sämtlicher Closing Actions erfolgt sodann die rechtliche und wirtschaftliche Übereignung des Unternehmens an den neuen Eigentümer. Hiermit ist der Unternehmens­kauf aus rechtlicher Sicht abgeschlossen. Das Closing des Unternehmenskaufs wir meist durch ein unter­zeichnetes Closing Memorandum dokumentiert.

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Dr. Vanessa Wagner

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