Geschäftsessen ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe

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Geschäftsessen ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe – so entschied der polnische Finanzminister in seiner allgemeinen Auslegung über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Geschäftsessen – Az. DD6/033/127/SOH/2013/RD-120521, die am 27.11.2013 erteilt wurde. 
 
Nach Einschätzung der Behörde ist es aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Pkt. 28 KStG-PL und Art. 23 Abs. 1 Pkt. 23 EStG-PL nicht obligatorisch, die Aufwendungen für Geschäftsessen von den abzugsfähigen Betriebsausgaben auszuschließen, wenn dieses während der Gespräche mit Geschäftspartnern, Investoren und Auftragnehmern serviert wird und wenn die Gespräche mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Gewerbetätigkeit verbunden sind.
 
Von den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben im Rahmen des Geschäftsessens sind daher die Ausgaben für Mahlzeiten nicht auszuschließen, insbesondere: Lunches, Mittagessen – unabhängig vom Servierungsort – sowie Ausgaben für kleine Mahlzeiten, d.h. Gebäck, Sandwiches, Salzstangen und Getränke, z.B. Tee, Kaffee, Säfte und Mineralwasser. 
 
Anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige auf die Gestaltung eines positiven Erscheinungsbildes des Unternehmens sowie positiver Verhältnisse zwischen den Teilnehmern von Businesstreffen abzielt. Derartige Ausgaben werden nach wie vor als Repräsentationskosten qualifiziert, die keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen.
 
Unter Berücksichtigung der neuen Auslegung des Finanzministers weisen wir Sie besonders darauf hin, dass die Rechnungen zu beschreiben sind, damit die Ausgaben für Businesstreffen nachgewiesen werden können, und dass entsprechende Dokumente zu sammeln sind, damit begründet werden kann, warum die o.g. Aufwendungen unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgewiesen wurden.

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