Anforderungen an handelsrechtliche Fortführungsprognosen

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  • Bei Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der Unternehmensentwicklung muss die Unternehmensleitung eine Fortführungsprognose bis mindestens zum nächsten Abschlussstichtag, bei Insolvenzgefahr gegebenenfalls darüber hinaus, erstellen.
     
  • Erforderlich hierzu ist eine umfassende und ausgewogene Analyse von Geschäftsverlauf, Stärken und Schwächen, Chancen und Risiken.
Hat ein Unternehmen in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt, kann es leicht auf finanzielle Mittel zugreifen. Droht auch keine bilanzielle Überschuldung, kann auch bei der Bewertung im Jahresabschluss von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden. Anhaltspunkte, dass dies nicht mehr der Fall ist, liegen unter anderem vor, wenn negative Zahlungssalden aus dem laufenden Geschäft zu erwarten sind, in näherer Zukunft fällige Kredite voraussichtlich nicht verlängert oder zurückgezahlt oder Darlehenskonditionen (sogenannte Covenants) nicht eingehalten werden können oder wenn Hauptabsatzmärkte, Hauptlieferanten oder wesentliche Kunden verloren gehen. Dann müssen die gesetzlichen Vertreter die Unternehmensplanung vor dem Hintergrund dieser Umstände aktualisieren und fortschreiben. Je konkreter die Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Unternehmensentwicklung sind, umso detaillierter müssen die Auswirkungen analysiert und beurteilt werden. Mit den Anforderungen an solche handelsrechtliche Fortführungsprognosen beschäftigt sich unter anderem ein Positionspapier des IDW zum Zusammenwirken von handelsrechtlichen Fortführungsannahmen und insolvenzrechtlicher Fortführungsprognose (abrufbar unter www.idw.de).
   
Gemäß diesem Papier sind alle zum Erstellungszeitpunkt bekannten und absehbaren Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren mit wesentlichem Einfluss auf die Fortführungsfähigkeit mit ihren voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen einzubeziehen. Die zugrunde gelegten Annahmen müssen plausibel und mit Jahresabschluss und Lagebericht konsistent sein. Ausgangslage und bisheriger Geschäftsverlauf, Stärken und Schwächen des Unternehmens sowie Chancen und Risiken sind ausgewogen und umfassend zu analysieren. Die Prognose muss sich mindestens auf einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag beziehen. Besteht möglicherweise ein Insolvenzgrund, ist der Nachweis erforderlich, dass kurzfristig keine Zahlungsunfähigkeit besteht; bei juristischen Personen (insbesondere AG, GmbH) ist eine sogenannte insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zu erstellen, die sich grundsätzlich auf das laufende und das  nächste Geschäftsjahr erstreckt; dieser verlängerte Prognosehorizont kann auch auf die handelsrechtliche Fortführungsprognose zurückwirken.
 
Die gesetzlichen Vertreter müssen die Prognose und die auf deren Grundlage getroffene zusammenfassende Beurteilung angemessen dokumentieren, wobei die Anforderungen umso höher sind, je konkreter die Unternehmensgefährdung ist. Ist die Unternehmensleitung alleine nicht in der Lage, eine solche Prognose zu erstellen, sollte sie rechtzeitig geeignete Fachleute wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater zur Unterstützung heranziehen.

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Dr. Andreas Schmid

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