Rückstellung für Mitwirkung an einer Betriebsprüfung auch ohne Prüfungsanordnung?

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  • Auch ohne dass eine Prüfungsanordnung vorliegt, haben laut BFH Großbetriebe für bereits abgelaufene Prüfungsjahre Rückstellungen zu bilden.
  • Die Höhe leitet sich aus den Mitwirkungspflichten nach § 200 AO ab.
Die Verwaltungsauffassung war eindeutig gegen die Bildung einer Rückstellung vor Erlass der Prüfungsanordnung. In der Literatur wurde schon lange diskutiert, ob dies nicht doch möglich sei. Jetzt hat der Bundesfinanzministerium mit seinem Urteil vom 6. Juni 2012 (I R 99/10) klare Worte gesprochen: Kapitalgesellschaften, die als Großbetrieb im Sinne von § 3 BpO eingestuft sind, haben in der Steuerbilanz Rückstellungen für ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO zu bilden, soweit diese bereits abgelaufene Prüfungsjahre betreffen – grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung.

Entscheidend ist, dass eine Außenprüfung für die jeweiligen Jahre hinreichend wahrscheinlich ist. Im Urteilsfall wurde diese Wahrscheinlichkeit auf der Basis der Monatsberichte des Bundefinanzministeriums mit 80 Prozent beziffert. Es war davon auszugehen, dass das Unternehmen ohne zeitliche Zäsur geprüft wird. Zukünftig wird bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, ob der verstärkte EDV-Einsatz sowie die umfangreichere Informationsversorgung der Finanzbehörden durch E-Bilanz etc. dazu führen, dass die Anzahl der Anschlussprüfungen reduziert wird.

Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen sind in § 200 AO geregelt; sie umfassen insbesondere die Erteilung von Auskünften, die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden sowie die erforderlichen Erläuterungen zum Verständnis der Aufzeichnungen. Die Unterlagen sind in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen vorzulegen, geeignete Räumlichkeiten sowie erforderliche Hilfsmittel (z. B. Computer) sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Aus den genannten Pflichten lassen sich die Aufwendungen ableiten, die dem Betrieb entstehen können, und die somit der Rückstellungsbildung der Höhe nach zugrunde zu legen sind.

Die Rückstellung ist grundsätzlich in Handels- und Steuerbilanz zu bilden, jedoch wird es zu Abweichungen in der Bewertung aufgrund der Berücksichtigung von Kostensteigerungen in der Handelsbilanz sowie unterschiedlichen Abzinsungsprozentsätzen kommen.

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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