Gelangensbestätigung – Fluch und Segen

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  • Es liegt ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums, datierend vom 1. Oktober 2012, für die Neuregelung des § 17a Umsatzsteuerdurchführungs-verordnung (UStDV) vor. 
     
  • Danach hält man an der zum 1. Januar 2012 geltenden Neuregelung zur Einführung einer Gelangensbestätigung als Belegnachweis für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung fest. 
     
  • Allerdings werden im Bereich der Versendungslieferung zahlreiche alternative Belegnachweise zugelassen.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung darf nach bisheriger und derzeitiger Gesetzeslage im Umsatzsteuergesetz (UStG) nur als steuerfrei behandelt werden, wenn die sogenannten Buch- und Belegnachweise durch den die Lieferung ausführenden Unternehmer erbracht werden können. Die Regelungen zum Buchnachweis sind klar und in der Vergangenheit nicht geändert worden. Anders verhält es sich mit den Regelungen zum Belegnachweis. Im Bereich des Belegnachweises wurde durch die Änderung des § 17a der UStDV zum 1. Januar 2012 eine Neuerung eingeführt. Neben dem Doppel der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung wurde als einzig möglicher Nachweis die sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt.
 
Die Gelangensbestätigung soll nachweisen, dass die gelieferte Ware die Bundesrepublik tatsächlich verlassen hat und in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist. Im Zuge der Auslegung dieses neuen Nachweises hat das BMF im Rahmen der Erstellung eines sogenannten BMF-Schreibens die Industrieverbände zu diesem neuen Nachweis „Gelangensbestätigung“ angehört. Hier wurde deutliche Kritik an der Neuregelung der Gelangensbestätigung geäußert. Das führte schließlich zur Regelung des BMF der Nichtanwendung der Neuregelung bis zu einer erneuten Änderung des § 17a UStDV. Diese erneute Änderung liegt nun als Referentenentwurf, datierend vom 1. Oktober 2012, vor. Nach der neuen Fassung des § 17a UStDV, die voraussichtlich ab 1. Juli 2013 gelten wird, darf der Belegnachweis grundsätzlich wiederum nur über ein Doppel der Rechnung und die sogenannte Gelangensbestätigung geführt werden. Inhaltlich soll die Gelangensbestätigung folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände
  • Ort und Monat des Erhalts der gelieferten Gegenstände im anderen EU-Mitgliedstaat
  • Unterschrift des Abnehmers bzw. einer zur Annahme der Ware beauftragten Person bzw. keine Unterschrift bei elektronischer Übermittlung der Gelangensbestätigung, wenn der Abnehmer der Ware als Absender identifizierbar ist.
     
Aufgrund der Kritik der Industrieverbände darf die Gelangensbestätigung nun aus mehreren Dokumenten bestehen und als Sammelbestätigung mehrere Lieferungen eines Quartals bestätigen.
 
Wichtig sind aber für die Praxis die neben der Gelangens-bestätigung gesetzlich erlaubten Alternativnachweise. Diese wurden möglich, weil die Gelangensbestätigung als Soll- und nicht als Muss-Nachweis geregelt wurde. Alternative Nachweise betreffen aber im Wesentlichen nur die Fälle der Versendung der Gegenstände durch Einschaltung einer Spedition, eines Postdienstleisters oder eines Kurierdienstes. Als Alternativnachweis werden der Frachtbrief, handelsübliche Belege wie z. B. die Bescheinigung des Spediteurs, die Auftragserteilung an einen Kurierdienst nebst sogenanntem Tracking- und Tracing-Protokoll oder die Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme des Gegenstandes der Lieferung und den Nachweis der Bezahlung der Lieferung zugelassen. Bei der Versendung der Liefergegenstände durch den Abnehmer ist neben der Bescheinigung des Spediteurs noch ein Nachweis über die Entrichtung des Entgeltes für die Lieferung vorzuhalten. Daneben gibt es für Spezialfälle wie der Lieferung von Fahrzeugen oder verbrauchssteuerpflichten Waren Sonderregelungen.
 
Die Alternativnachweise bedürfen auch der inhaltlichen Kontrolle, da hier bestimmte Angaben z. B. für die Bescheinigung durch den Spediteur verlangt werden. Nach dem derzeitigen Stand bedeutet dies, dass im Bereich der Lieferung durch Versendung der Ware – sei es durch den Unternehmer selbst oder den Abnehmer –, die Belegnachweisführung durch den Unternehmer geführt werden müsste. Problematisch bleibt in diesem Bereich, dass die Lieferung erst nach deren Versendung nachgewiesen werden kann und daher ein Unsicherheitszeitraum für den Unternehmer zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Ware und des Eingangs des Nachweises besteht.
 
Im Bereich der Beförderung durch den Unternehmer selbst oder seinen Abnehmer gilt nun neben dem Doppel der Rechnung alleinig die sogenannte Gelangensbestätigung als Belegnachweis. Dies stellt eine deutliche Verschärfung der bisherigen Rechtslage dar. Allerdings kann man von einer bisher nicht gekannten Rechtssicherheit des Belegnachweises ausgehen, wenn der Unternehmer die Gelangensbestätigung in der Weise in seinen Lieferablauf einrichten kann, dass die Bestätigung auch sicher bei ihm nach Ausführung der Lieferung eingeht. Problematisch bleibt aber auch hier der Unsicherheitszeitraum zwischen Abgang der Ware bis zum Eingang der Gelangensbestätigung. Dies wirkt sich auch insbesondere im Bereich der Abholung durch den Abnehmer aus. Die Abhollieferung bleibt damit ein Risikogeschäft. Nun ist abzuwarten, wie die Kritik der Industrieverbände in den endgültigen Gesetzestext des § 17a UStDV aufgenommen wird. Hier besteht, wie dargestellt, noch in einigen Punkten ein gewisser Klärungsbedarf im Detail. Grundsätzlich wird es aber nach unserer Einschätzung im Wesentlichen beim vorliegenden Entwurf bleiben, und der Unternehmer sollte sich auf diese Neuregelung bereits jetzt einstellen. 

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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