Besteuerung von Streubesitzdividenden beschlossen

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  • Bund und Länder einigen sich auf die Besteuerung von Streubesitzdividenden. Dadurch soll die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim Streubesitz erreicht werden.
von Anna Bernheim, Rödl & Partner Nürnberg
 
Mit Urteil vom 20. Oktober 2011 hat der Europäische Gerichtshof einen Verstoß der deutschen Dividendenbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt und in der jetzigen Gesetzeslage die Erhebung einer Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen an ausländische Kapitalgesellschaften untersagt, wenn die Beteiligung unter 10 Prozent (sogenannter Streubesitz) liegt.
 
Bislang war in solchen Fällen, je nach Doppelbesteuerungsabkommen, eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 5 bis 15 Prozent einbehalten worden. Eine weitere Reduzierung für diese ausländischen Dividendenempfänger in Deutschland war nicht möglich. Bei rein inländischen Dividenden wird zwar auch Kapitalertragsteuer erhoben. Aufgrund der in § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelten 95-prozentigen Steuerfreistellung inländischer Dividendeneinkünfte kann die Kapitalertragsteuer jedoch bei inländischen Dividendenempfängern mit der Körperschaftsteuer verrechnet werden. Im Ergebnis wird eine nahezu vollständige Steuerfreistellung der Dividendeneinkünfte erreicht.
 
Aufgrund dieses Urteils ist eine gesetzliche Neuregelung der Dividendenbesteuerung notwendig. Inländische und ausländische Dividendenempfänger müssen grundsätzlich gleich behandelt werden. Es bestehen somit zwei Möglichkeiten, dies zu erreichen. Die erste Alternative sieht vor, EU/EWRGesellschaften, die deutsche Streubesitzanteile halten, die einbehaltene Kapitalertragsteuer ebenfalls zu erstatten. Die zweite Alternative beruht auf der generellen Aufhebung der Steuerbefreiung für Streubesitzdividenden, mit der Folge, dass auch inländische Streubesitzdividenden steuerpflichtig sind.
 
Im Vermittlungsverfahren einigten sich nun Bund und Länder auf die zweite Alternative. Der Gesetzeswortlaut des neu eingeführten § 8b Abs. 4 KStG sieht für Dividenden aus Beteiligungen von weniger als 10 Prozent die Steuerpflicht vor, d. h., Dividendeneinkünfte aus Streubesitz unterliegen zukünftig vollständig der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Neuregelung findet Anwendung auf nach dem 29. Februar 2013 zufließende Dividendeneinkünfte. Für die Vergangenheit wird ausländischen Kapitalgesellschaften die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet. Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen von unter 10 Prozent bleiben auch weiterhin von der Besteuerung ausgenommen.

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Anna Luce

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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