Geschäftsführerhaftung bei Markenverletzungen

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  • Geschäftsführer haften unbeschränkt persönlich für Markenverletzungen der Gesellschaft.
von Arnd Steckenborn, Rödl & Partner Eschborn
 
Eine durch eine juristische Person begangene Markenverletzung führt regelmäßig auch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Dies insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer die Markenverletzung kennt und nicht verhindert. Entsprechendes hatte der BGH in neuerer Rechtsprechung mit Urteil vom 19. April 2012, Aktenzeichen I ZR 86/10, bestätigt. In dem betreffenden Verfahren nahm die Klägerin die Beklagte wegen Verwendung eines im Kern gleichen Markenzeichens unter anderem auf Schadenersatz in Anspruch. Der BGH bejahte eine markenmäßige Benutzung mit Hinweis auf die Herkunftsfunktion der verletzten Marke.
 
Dabei stellte der BGH auch die grundsätzliche Haftung des Geschäftsführers fest, wenn dieser die Kennzeichenverletzung durch die GmbH kennt und die Rechtsverletzung nicht unterbindet. Die Heranziehung des Geschäftsführers im Rahmen seiner persönlichen Haftung für eine Kennzeichenverletzung durch die GmbH ist in rechtlicher Hinsicht auch konsequent. Denn eine GmbH im Rechtsverkehr agiert nicht durch die Handlungen der Gesellschafter, sondern auf Veranlassung und durch die leitende Person des Geschäftsführers. Folglich sind Rechtsverletzungen einer juristischen Person auch dem geschäftsführenden Organ zuzuordnen.
 
Wenn der Geschäftsführer Kenntnis von einer unlauteren oder rechtswidrigen Handlung hat, diese jedoch beispielsweise wegen einer Gesellschafterweisung nicht unterbinden kann, steht ihm grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit der Niederlegung seines Amtes offen. Zumindest kann der Geschäftsführer auf ausdrückliche Freistellung von jeglicher persönlicher Haftung durch die Gesellschafter bestehen.
 
Dies würde zumindest im Innenverhältnis einen ausreichenden Schutz bewirken. Gegenüber Dritten haftet der Geschäftsführer jedoch weiterhin unmittelbar und unbeschränkt. Der Geschäftsführungspraxis ist daher zu empfehlen, zur Meidung einer persönlichen zivil- und strafrechtlichen Verantwortung ein rechtskonformes Handeln sicherzustellen und insbesondere in Markenangelegenheiten frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

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