Kurzmitteilungen Recht

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Geschäftschancenlehre bei der GbR

von Mathias Becker
 
Der BGH (Urteil vom 4. Dezember 2012, Az.: II ZR 159/10) erklärt, dass die Geschäftschancenlehre auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer GbR jedenfalls dann anwendbar ist, wenn die GbR eine „Erwerbsgesellschaft” oder eine „unternehmenstragende” Gesellschaft darstellt oder gewerblich tätig ist. Dem GbR-Geschäftsführer ist es dadurch ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet, Geschäfte an sich zu ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen oder dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Geschäftschancenlehre zieht einen Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegen den geschäftsführenden Gesellschafter nach sich.
 

Insolvenzeröffnung, Lösungsklausel, Unwirksamkeit

von Rainer Schaaf
 
Der BGH (Urteil vom 15. November 2012, Az.: IX ZR 169/11) hat entschieden, dass Klauseln, die eine der Vertragsparteien für den Fall der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrages oder der Insolvenzeröffnung das Recht einräumen, sich vom Vertrag zu lösen oder den Vertrag unter die auflösende Bedingung des Eintritts dieser insolvenzbezogenen Umstände stellen, unwirksam nach § 119 InsO sind. Derartige insolvenzabhängige Lösungsklauseln schließen bereits im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO aus und widersprechen deshalb dem Zweck dieses Erfüllungswahlrechts, die Masse zu schützen. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn eine solche Vereinbarung einer gesetzlichen Lösungsmöglichkeit entspricht, etwa indem sie an den Verzug oder an sonstige Vertragsverletzungen anknüpft.
 

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