Anspruch auf Sonderzahlungen trotz Freiwilligkeitsvorbehalt in Arbeitsverträgen

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>> Die Bezeichnung einer Sonderzahlung im Arbeitsvertrag als „freiwillige Leistung” genügt für sich genommen nicht, um einen rechtlichen Anspruch auszuschließen. Das BAG hat einem Arbeitnehmer Recht gegeben, der seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Weihnachtsgeld verklagt hatte.
Von Aziza Yakhloufi, Rödl & Partner Eschborn
 
Das Bundesarbeitsgerichts hat mit seiner aktuellen Entscheidung vom 20. Februar 2013 (Aktenzeichen 10 AZR 177/12) einem Arbeitnehmer Recht gegeben, der seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Weihnachtsgeld verklagt hatte, nachdem der Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld einstellen wollte. Der Arbeitnehmer hatte mehrere Jahre lang Weihnachtsgeld erhalten, ferner enthielt sein Arbeitsvertrag die Klausel, dass „Freiwillige soziale Leistungen sich nach dem betriebsüblichen Rahmen richten. Zurzeit werden gewährt: …Weihnachtsgeld in Höhe von …”. Das BAG vertrat die Auffassung, dass die Arbeitsvertragsklausel vorformuliert ist und somit eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) darstellt. Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Sofern sich Unklarheiten der Arbeitsvertragsklausel ergeben, gehen diese zu Ungunsten des Verwenders und damit des Arbeitgebers. 
 
Hieraus folgt, dass Arbeitnehmer gegebenenfalls auch einen Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen haben, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag gegen AGB-Recht verstößt und sich damit als unwirksam herausstellt. Ebenfalls steht dem Rechtsanspruch auf Sonderzahlung nicht pauschal entgegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen der Auszahlung über ein separates Schreiben auf die Freiwilligkeit der Leistung hinweist.
 
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei der Vertragsgestaltung große Sorgfalt auf die Formulierung des Freiwilligkeitsvorbehaltes gelegt werden muss, um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung zu vermeiden. Dabei muss bei der Auslegung der jeweiligen arbeitsvertraglichen Klausel berücksichtigt werden, wie der durchschnittliche Vertragspartner die Klausel verstehen könnte. Auch die Formulierung in der Überschrift als „freiwillige soziale Leistung” bedeutet dabei nicht  automatisch, dass dem Arbeitnehmer kein Rechtsanspruch erwächst.
 
Die neueste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt die ständige Rechtsprechung zu arbeitsvertraglich vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalten. Hiernach sind widersprüchliche Klauseln, die einerseits einen Anspruch „gewähren” und andererseits einen Anspruch für die Zukunft ausschließen, unwirksam.​

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Aziza Yakhloufi

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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