Leiharbeitnehmer und ihre Berücksichtigung bei Betriebsratswahlen

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von Corinna Hielscher​

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Leiharbeitnehmer sind bei Betriebsratswahlen bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 BetrVG mitzuzählen. Ein Verstoß hiergegen bewirkt die Anfechtbarkeit der Wahl.

​Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in jüngster Vergangenheit einige Entscheidungen getroffen, die die Pflichten eines Entleihers in Bezug auf die betriebsverfassungsrechtliche Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Entleiher-Betrieb maßgeblich verändern. 
 
So steht seit dem Beschluss des BAG vom 13. März 2013 (7 ABR 69 / 11) fest, dass Leiharbeitnehmer bei der Wahl des Betriebsrates mitzuzählen sind. Wurde bislang bei Betriebsratswahlen gemäß § 7 BetrVG lediglich die Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern in dem Entleiher-Betrieb anerkannt, sofern sie zum Zeitpunkt der Wahl länger als 3 Monate in dem wählenden Betrieb eingesetzt waren, hat das BAG nunmehr seine Rechtsprechung hinsichtlich der Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG maßgeblich geändert. 
 
Hintergrund der Entscheidung ist, dass das BAG eine ordnungsgemäße Interessenvertretung der Arbeitnehmer gefährdet sieht, wenn die Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer steigt, ohne dass dies bei der Betriebsratsgröße beachtet wird. 
 
Bei der Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder sind demnach Leiharbeitnehmer in Betrieben mit 5 bis 100 Arbeitnehmern, sofern sie jeweils gemäß § 7 BetrVG wahlberechtigt sind, sowie in größeren Betrieben generell zu beachten. Eine Betriebsratswahl, bei der im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer nicht bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder berücksichtigt wurden bzw. zukünftig werden, ist damit anfechtbar. 
 
Insbesondere bei den bevorstehenden regelmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 2014 sollten diese Grundsätze daher strikt beachtet werden. 
 
Weitere interessante Entscheidungen des BAG im Zusammenhang mit der betriebsverfassungs- sowie arbeitsrechtlichen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Entleiher-Betrieb sind unter anderem:
  • BAG, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 1 AZR 335 / 10:
    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 111 BetrVG bei Betriebsänderungen, sofern sie länger als 3 Monate im Entleiher-Betrieb eingesetzt werden. 
     
  • BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140 / 12:
    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Berechnung des Schwellenwertes für die Anwendbarkeit des KSchG, deren Einsatz auf einem „in der Regel” vorhandenen Personalbedarf beruht.

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