Stichtagsregeln bei betrieblichen Sonderzahlungen

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  • Sonderzahlungen, die auch Gegenleistung für erbrachte
    Arbeit darstellen, können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden.

​Ein Arbeitgeber hatte allen Mitarbeitern „als Dank für den bisherigen Einsatz und zugleich als Motivation für die weitere Zusammenarbeit” eine Weihnachtsgratifikation zugesagt, deren weitere Voraussetzung u. a. der „ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnis zum 31.12.” war. Gegen diese Regelung klagte ein Arbeitnehmer auf anteilige Sonderzahlung, der das Unternehmen bereits zum 30. September verlassen hatte. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte er damit schließlich
Erfolg (Urteil vom 13. November 2013, 10 AZR 848 / 12).
 
Das BAG entnimmt dem Wortlaut der Zusage, dass die Zahlung neben dem Anreiz zur weiteren Betriebstreue auch eine Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit darstellt. Sonderzahlungen, die auch Vergütung für bereits geleistete Arbeit darstellen, können jedoch formularmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeit geleistet wurde. Nach der Formulierung könnten Arbeitnehmer zudem
frühestens am 1. Januar des Folgejahres kündigen, so dass abhängig von den Kündigungsfristen eine unzulässig lange Bindung in das Folgejahr hinein gefordert würde.
 
Des Weiteren könne aus der Stichtagsregelung des Arbeitgebers das Wort „ungekündigt” nicht gestrichen und die Klausel im Übrigen aufrechterhalten werden. Das BAG sieht die Klausel unter Aufgabe seiner bisheriger Rechtsprechung als inhaltlich nicht teilbar an, so dass das bloße Streichen dieses Wortes zu einer unzulässigen Inhaltsänderung führen würde.
 
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass auch ein Stichtag innerhalb des Bezugsjahres dem Arbeitnehmer die Ausübung des Kündigungsrechts erschwert, obwohl er seine Arbeitsleistung jedenfalls teilweise erbracht hat. Er erleidet einen ungerechtfertigten Nachteil. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen
Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Damit kann eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden.
 
Besonderheiten sieht das BAG, wenn die Arbeitsleistung gerade in einem bestimmten Zeitraum vor dem Stichtag besonderen Wert hat, etwa bei Saisonbetrieben oder aufgrund branchen- oder betriebsbezogener Besonderheiten. Möglich ist auch, dass eine Sonderzahlung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge anknüpft. In solchen Fällen ist eine zu bestimmten Stichtagen erfolgende Betrachtung zulässig.
 
Arbeitgeber sollten die von ihnen verwendeten Klauseln auf ihre Zulässigkeit überprüfen und an die Rechtsprechung anpassen.

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Alexander von Chrzanowski

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht

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