Umsatzsteuer Digitalpaket: Vereinfachungen der Mehrwertbesteuerung im E-Commerce

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zuletzt aktualisiert am 5. Februar 2019 | Lesedauer ca. 4 Minuten

  

​Modernisiertes System der Umsatzsteuerbesteuerung für einen grenzüber­schreitenden elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) zum 1. Januar 2019

Kurz gelesen

Am 5. Dezember 2017 wurde vom Rat der Europäischen Union das sog. Legislativ-Paket zur Modernisierung der Mehrwertsteuer beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel im Privatkundenbereich (sog. B2C-Geschäft) verabschiedet und dazu eine Richtlinie (2017/2455) sowie zwei Verordnungen (2017/2454 und 2017/2459) zur Vereinfachung der Umsatzbesteuerung im E-Commerce beschlossen. Die ersten Änderungen im nationalen Recht wurden bereits für bestimmte Umsätze mit Wirkung zum 1. Januar 2019 umgesetzt.

    

 

 
Durch diese Modernisierungsmaßnahmen wird die steuerliche Erfassung bestimmter grenz­überschreitender elektronischer Dienstleistungen und Fernverkäufe an Nichtunternehmer vereinfacht:
  • Zum 1. Januar 2019 wurde eine EU-weite Umsatzschwelle i.H.v. 10.000 Euro für bestimmte B2C-Dienstleistungsumsätze eingeführt.
  • Der leistende Unternehmer kann im One Stop Shop-Verfahren seit 1. Januar 2019 die formellen Anforderungen an die Rechnungsstellung seines Registrierungsmitgliedstaats anwenden.
Einen Ausblick auf die erwarteten Änderungen zum 1. Januar 2021 finden sie unter „Umsatzsteuer Digitalpaket: Vorschau auf erwartete Änderungen für 2021”.

 

  

Überblick der Änderungen seit 2019  

Seit 1. Januar 2019 sind Vereinfachungen für Unternehmen eingeführt worden, die Dienstleistungen im Bereich der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernseh­leistungen an private, nicht-unternehmerische EU-Abnehmer erbringen (sog. B2C-Geschäft). Im Wesentlichen bedeutet das:

 

Einführung einer EU-weit einheitlichen Umsatzschwelle i.H.v. 10.000 Euro

Bisher orientierten sich die EU-nationalen Umsatzsteuergesetze bei der Bestimmung des Orts der Steuerbarkeit von elektronischen Dienstleistungen (z.B. Download von Liedern, Texten, Streaming etc.), von Tele­kommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehleistungen an unterschiedlichen länderspezifischen Schwellenwerten zur umsatzsteuerlichen Registrierung. Zur Entlastung kleinerer Unternehmen, v.a. Start-Ups, gilt nun ein EU-weit einheitlicher Schwellenwert des Gesamtentgelts (netto) für derartige Umsätze im vorangegangen Kalen­der­jahr und im laufenden Kalenderjahr in Höhe von 10.000 Euro gemäß § 3a Abs. 5 UStG.

 

Im Ergebnis bleibt es für derartige Umsätze bis zu diesem Schwellenwert bei der umsatzsteuerlichen Erfassung in dem Mitgliedstaat, in dem der leistenden Unternehmer (und nicht sein Kunde) ansässig ist. Wird dagegen die Netto-Umsatzgrenze von 10.000 Euro pro Jahr überschritten, ist der Umsatz dort steuerbar, wo der Privatkunde ansässig ist, d.h. beispielsweise seinen Wohnsitz hat. Das bedeutet in der Praxis – wie bereits in der Ver­gangen­­­heit, jedoch heute nicht mehr ab dem ersten Euro, dass Umsatzsteuer im Ansässigkeitsstaat des Kunden entsteht, die vom Leistenden auf seine Netto-Leistung zu kalkulieren (oder einzupreisen), zu erklären sowie abzu­führen ist, ggf. über das vereinfachte One Stop Shop-Verfahren.

 

Diese Regelung ist dispositiv, d.h. der leistende Unternehmer kann auf die Vereinfachung bei Umsätzen bis zum Schwellenwert i.H.v. 10.000 Euro verzichten. In dem Fall befindet sich bei diesen Umsätzen ab dem ersten Euro der Leistungsort und die umsatzsteuerliche Erfassung in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Leistungsempfänger, hier der Privatkunde, seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die hierfür erforderliche Verzichtserklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

 

Erleichterte Nachweispflichten

Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat einen jährlichen Umsatz von 100.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, müssen im Bereich elektronischer Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernseh­leistungen nur noch einen Nachweis darüber erbringen, wo der Empfänger (Privatkunde) aus dem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Weiterhin kann der leistende Unternehmer, wenn er nicht unter die erleichterte Nachweispflicht fällt, diesen Ort der Ansässigkeit des Kunden – abweichend auch von der der­zeitigen Vermutungsregelung der Finanzverwaltung – anhand 3 sich nicht widersprechender Beweismittel nachweisen, wie z.B. anhand Rechnungsanschrift des Kunden, IP-Adresse des Kunden, Ort dessen Festnetz­anschlusses, Bankangaben (d.h. der Ort, an dem das Bankkonto geführt wird), Abschn. 3a.9a Abs. 5 UStAE.

 

Anwendung der Regelungen des Registrierungs-Mitgliedstaats in Bezug auf die Rechnungsstellung bei Umsätzen über den One Stop Shop

Zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Vereinfachung des administrativen Aufwands ist bereits bisher das besondere Besteuerungsverfahren über die sog. einzige Anlaufstelle (One Stop Shop) vorgesehen. Hierbei kann jeder EU-Unternehmer seine betreffenden Leistungen bzw. Umsätze, bei denen sich der Leistungsort in einem EU-Mitgliedstaat befindet, d.h. in dem der Unternehmer weder ansässig ist noch eine Betriebsstätte hat, über eine besondere Umsatzsteuererklärung in dem Mitgliedstaat seiner Ansässigkeit erklären.

  

Nimmt ein Unternehmer am One Stop Shop-Verfahren teil, darf er seit 1. Januar 2019 die Rechnungs­vorschriften des EU-Mitgliedstaats anwenden, in dem er für das One Stop Shop-Verfahren registriert ist. Dies wird in den meisten Fällen der Sitzstaat des Unternehmers sein. Deutsche Unternehmen brauchen daher seit 1. Januar 2019 für derartige Umsätze im One Stop Shop-Verfahren z.B. nur – bei erfolgender Rechnungserteilung – die deutschen formellen Rechnungsangaben beachten, nicht mehr die lokalen Rechnungs­angaben des Sitz­landes ihrer Kunden. Dies ist in der Praxis für den Abrechnungsprozess und die Rechnungslayout-Einstellung im ERP-System eine deutliche Erleichterung.

 

In Kraft treten der besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes

Gemäß § 22f Abs. 1 S. 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (d.h. eine „Online-Platt­form”) i.S.v. § 25e Abs. 5, 6 UStG in gewissen Fällen bestimmte, aber praktisch betrachtet sehr auf­wendige Aufzeichnungen zu führen. U.a. gehört dazu auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung. Hierzu wurden auch entsprechende Vordruckmuster eingeführt.

  

Diese Bescheinigung (USt 1 TI) wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt erteilt und ist längstens bis 31. Dezember 2021 gültig. Die Bescheinigung verliert spätestens 6 Monate nach Veröffentlichung des dies­bezüglichen BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2018 gem. § 27 Abs. 25 S. 1 UStG im Bundessteuerblatt seine Gültigkeit.
    

Hinweise für die Praxis

Auf EU-Ebene und auf nationaler deutscher Ebene zeigt sich durch diese rasche Umsetzung des Digitalpakets die priorisierte Umsetzung der Strategie zum digitalen Binnenmarkt. Durch die Ausdehnung der Anwendbarkeit der zentralen Anlaufstelle (One Stop Shop) werden insbesondere Online-/Versandhändler von der Pflicht befreit, sich in jedem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen zu müssen. Die geplanten Rege­lungen und Vereinfachungen sind daher insbesondere aus administrativer/IT-technischer Sicht für Unter­nehmer und die Praxis zu begrüßen. Es kommt dadurch zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands und somit längerfristig auch zu Kosteneinsparungen. Zudem wird Rechtssicherheit durch einheitliche Schwellenwerte und eine einfache Rechtsanwendung bei der Rechnungsstellung geschaffen.

 

Gleichwohl bleibt zu bedenken, dass Änderungen des geltenden Unionsrechts – hier der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und der Durchführungsverordnung – kurzfristig der Umsetzung in das nationalstaatliche Recht bedurften sowie in der Praxis in den IT-Systemen der Unternehmer implementiert werden müssen, was zudem zeitlichen Vorlauf bedeutete. Detailfragen zur nationalstaatlichen Umsetzung sind teilweise noch offen. Das Thema sollte auf Grund der erst kürzlichen Umsetzung von Teilbereichen des Digitalpakets für Umsätze, die seit dem 1. Januar 2019 ausgeführt wurden, von Unternehmern in diesen Geschäftsbereichen dringend im Fokus sein.

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