Neues mexikanisches Geldwäschegesetz in Kraft

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​Akuter Handlungsbedarf für Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen in Mexiko

Am 17. Juli 2013 trat in Mexiko das neue Geldwäschegesetz (Ley Federal para la Prevención e Identificación de Operaciones con Recursos de Procedencia Ilícita) (im Folgenden: GwG) in Kraft. Wir möchten Ihnen mit diesem Artikel vermitteln, welche Auswirkungen das GwG für die unternehmerische Praxis hat, und aufzeigen, was von Ihnen als Vorstand, Geschäftsführer, Rechtsabteilungsleiter, Compliance-Beauftragter etc. einer in Mexiko tätigen Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens konkret zu veranlassen ist.  
  

Allgemeine Daten zum GwG und Übergangsvoschriften

Das GwG wurde am 17. Oktober 2012 im offiziellen Amtsblatt (Diario Oficial) veröffentlicht. Die Gesetzesbestimmungen sind oft allgemeiner Natur – sämtliche Einzelheiten werden durch eine vom Ejecutivo Federal zu erlassende normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, dem sogenannten Reglamento, geregelt, das 30 Tage nach Inkrafttreten des GwG, also am 16. August 2013, veröffentlicht wurde. Einzelne Unterlassungs- und Handlungspflichten werden schließlich erst 60 Tage nach dem Inkrafttreten des Reglamentos, d. h. am 15. Oktober 2013, verbindlich werden.
 

Gesetzeszweck und zuständige Vollzugsbehörden

Der Zweck des GwG besteht darin, das mexikanische Finanzsystem und die nationale Wirtschaftsordnung zu schützen. Es ist als Teil der vom ehemaligen mexikanischen Präsidenten Felipe Calderón eingeleiteten Kampagne zur Bekämpfung der Korruption und organisierten Kriminalität in Mexiko zu verstehen. Für den Vollzug des GwG sind zwei Behörden zuständig, nämlich zum einen die Secretaría de Hacienda y Crédito Público (SHCP) und zum anderen die Procuría General (PG) in Gestalt einer Unidad Especializada en Análisis Financiero (UEAF). 

 

Begriff der Geldwäsche

Das GwG enthält selbst keine Definition der „Geldwäsche” – der Begriff lavado de dinero taucht nicht ein einziges Mal im Gesetzestext auf. Implizit liegt aber auch dem mexikanischen GwG das international gängige Verständnis von Geldwäsche zugrunde, wonach hierunter die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. von Vermögenswerten allgemein in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verstehen ist, wobei dieses illegale Geld entweder das Ergebnis krimineller Tätigkeiten (z.B. Drogen-, Waffen-, Menschenhandel etc.) ist oder der Finanzierung rechtswidriger Tätigkeiten (z.B. Terrorismus) dienen soll. Erfasst sind also auch in Mexiko namentlich die drei klassischen Formen der Einspeisung (placement), der Verschleierung (layering) und der Integration (integration). 
 

Adressaten des Gesetzes

Das GwG erweitert den Kreis der Verpflichteten über den bereits umfangreich regulierten mexikanischen Finanzsektor hinaus etwa auf das produzierende Gewerbe, auf Dienstleistungsunternehmen, auf Notare, Zollagenten, Immobilienmakler u.v.m. Adressaten sind also ab sofort nicht mehr nur Banken und Kreditinstitute, sondern sämtliche natürliche oder juristische Personen, sofern diese die vom GwG als sog. Actividades Vulnerables definierten Tätigkeiten ausüben und die dort im einzelnen festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Unter dem etwas kryptischen, nur unscharf ins Deutsche zu übersetzenden Begriff der Actividades Vulnerables sind dabei einzelne im Rahmen eines Katalogs aufgezählte Aktivitäten zu verstehen, denen gemeinsam ist, dass sie typischerweise in besonderem Maße zur Geldwäsche missbraucht werden, wie z.B. das Makeln von Immobilien, der Verkauf von Luxuslimousinen oder Kunstgegenständen, die Veranstaltung von Sportwetten etc..
 

Pflichten

Ähnlich wie das deutsche Geldwäschegesetz erlegt auch das GwG dem Verpflichteten zunächst eine Legitimitätsund Identitätsprüfung sowohl des Handelnden als auch des wirtschaftlich Berechtigten bzw. Begünstigten auf. Auf der Grundlage dieser Identifizierungspflicht bestehen sodann diverse Dokumentations-, Melde- und Aufbewahrungspflichten, letztere zum Teil für Zeiträume von (mindestens) zehn Jahren.
 
Hinzu kommen interne Organisationspflichten, insbesondere die für juristische Personen bestehende Pflicht zur Benennung eines „Geldwäschebeauftragten” gegenüber der SHCP. Dieser sog. representante ist verpflichtet, jeweils bis zum 17. des Folgemonats der Behörde die gesetzlich geforderten Meldungen (sog. Avisos) über (Verdachts-) Fälle von Geldwäsche zu übermitteln. 
 
Des Weiteren schreibt das Gesetz den Normadressaten bestimmte Unterlassungspflichten wie insbesondere das Verbot der Annahme von Bargeld (oder bestimmten Edelmetallen) ab einer bestimmten Wertschwelle vor. Schließlich ordnet das GwG gewisse Duldungs- und Mitwirkungspflichten an, etwa im Falle der als sog. Visitas de Verificación bezeichneten unangekündigten Kontrollbesuche der Vollzugsbehörden. 
 
Nähere Einzelheiten zu sämtlichen o.g. Pflichten werden in dem bereits erwähnten gesetzeskonkretisierenden Reglamento zu finden sein. Gemäß dem Grundsatz der Normenhierarchie darf die behördliche Rechtsverordnung aber selbstverständlich nicht weiter gehen als das Gesetz selbst. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass Behörden und Gerichte sich bei der Auslegung des GwG in der Praxis stark am Reglamento orientieren werden.
 

Sanktionen

Als Sanktionen von Gesetzesverstößen kommen administrative Maßnahmen (Widerruf von Konzessionen, Gewerbeerlaubnissen etc.), Geldstrafen (multas) oder Haftstrafen (prisión) in Betracht. Ohne an dieser Stelle auf Details eingehen zu wollen, ist es wichtig zu betonen, dass Verstöße mit Geldstrafen von über 4.000.000 mexikanischen Peso (bzw. von 10 - 100% des Wertes der Operation) und Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren geahndet werden können. 
 

Resümee

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich – sofern noch nicht geschehen – jetzt so rasch wie möglich mit dem Thema Geldwäsche intensiv zu beschäftigen. Sie sollten unverzüglich damit beginnen, ein unternehmensinternes Frühwarnsystem einzurichten, d.h. die notwendigen organisatorischen Strukturen in Ihrem Unternehmen zu schaffen, um für die anstehenden Aufgaben gewappnet zu sein. 
 
Dies beginnt mit der Identifizierung derjenigen Person, die Sie zum „Geldwäschebeauftragten” in Ihrem Unternehmen benennen wollen, gefolgt von der Schulung dieser Person, was die konkreten Verhaltenspflichten nach dem GwG betrifft. Sie sollten außerdem bereits darüber nachdenken, wie Sie das Gesetz etwa durch die Anschaffung und Installation spezieller Anti-Geldwäsche-Software, wie sie auch die Finanzinstitute verwenden, um z.B. bei Überschreitung der o.g. Schwellenwerte automatisch benachrichtigt zu werden, in Ihrem Unternehmen informationstechnisch umsetzen wollen, so wie die Finanzinstitute diese verwenden, um z. B. bei Überschreitung der oben genannten Schwellenwerte automatisch benachrichtigt zu werden. 
 
Des Weiteren sollten Sie idealerweise einen Mitarbeiter-Leitfaden (Manual) zum Thema Geldwäsche entwickeln und Ihre Angestellten entsprechend schulen. 
 
Schließlich sollten Sie sich bereits frühzeitig auf unangekündigte Kontrollbesuche der Vollzugsbehörden, die sogenannte visitas de verificación einstellen und prophylaktisch einen Verhaltenskatalog entwickeln, der Anweisungen enthält, wie in derartigen Fälle zu verfahren sein wird. Wir raten Ihnen in diesem Zusammenhang, sich an denjenigen Verhaltensmaßregeln zu orientieren, wie Sie sie vielleicht von den Durchsuchungen von Kartellbehörden, den sogenannten Dawn Raids, kennen. Bei allem organisatorischen und finanziellen Aufwand, der Ihrem Unternehmen durch die Vorbereitung auf das GwG möglicherweise entsteht, sollten Sie unseres Erachtens eines nicht vergessen: Dass auch in Mexiko nunmehr endlich ein Geldwäschegesetz erlassen wurde, nachdem entsprechende Vorschriften z.B. in Deutschland ja bereits seit Anfang der 90er-Jahre existieren, ist ein positives Signal für den Wirtschaftsstandort Mexiko und schützt im Ergebnis auch Ihr Unternehmen vor Kriminellen, die Ihre Vertriebswege benutzen und Ihre Kundendaten missbrauchen wollen etc., um illegal Finanzmittel in den Wirtschaftskreislauf einzuführen. Das GwG dient damit jedenfalls mittelbar auch Ihren Interessen, da es den guten Ruf Ihres Unternehmens, Ihre Reputation im Markt und Ihr Renommee in und außerhalb von Mexiko vor Schaden bewahrt.
 

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Dr. Dirk Oetterich, LL.M.

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