Neues Erbrecht für Deutsche im Ausland

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PassAb dem 17. August 2015 werden Deutsche, die im Ausland leben, nicht mehr nach deutschem Recht beerbt, sondern nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Rechtsänderung haben wir einer EU-Verordnung zu verdanken, deren Ziel es ist, das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht im Bereich des Erbrechts in Europa zu vereinheitlichen. Diese sog. EU-Erbrechtsverordnung, die das Europäische Parlament und der Rat am 7. Juni 2012 beschlossen haben, trägt der wachsenden Mobilität der EU-Bürger Rechnung.
 

Worum geht es?

In der EU besteht derzeit kein einheitliches Erbrecht. Die Staaten knüpfen für die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist, an unterschiedliche Kriterien an. Welches Erbrecht schließlich anzuwenden ist, bestimmt das Kollisionsrecht. Nach alter Rechtslage galt für einen Deutschen grundsätzlich deutsches Erbrecht, da maßgebliches Kriterium die Staatsangehörigkeit des Erblassers war. Nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten, das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat. Es kommt also nicht darauf an, ob er dort auch verstorben ist, welche Staatsangehörigkeit er hatte oder wo sein Nachlass belegen ist. Ein Deutscher, der seinen Lebensabend z.B. an der Côte d´Azur verbringt, wird nunmehr nach französischem Recht beerbt.
 

Auswirkungen eines Umzugs ins Ausland

Ein Umzug ins Ausland kann schwerwiegende Folgen für die geplante Nachfolge haben. So kann der nach deutschem Recht geplante Erb- und Pflichtteilsverzicht bspw. nach spanischem Recht ins Leere laufen. Denn nach spanischem Recht ist der Pflichtteilsberechtigte stets ein Zwangserbe. Dieser kann nicht vor dem Tod des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten. 
 

Beispiel

Vater und Tochter haben im Jahr 2014 vor einem deutschen Notar einen Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Der Sohn soll das Unternehmen seines Vaters alleine fortführen. Die Tochter erhält für den Pflichtteilsverzicht ein Aktiendepot. Der Vater zieht Ende 2014 nach Spanien und verstirbt im Dezember 2015. 
 
Da der Vater nach dem 16. August 2015 verstirbt, gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Damit unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem spanischen Erbrecht. Da das spanische Erbrecht die Tochter als Zwangserben behandelt, hat sie im Ergebnis einen Pflichtteilsanspruch nach spanischem Recht. Der vor dem deutschen Notar mit der Tochter geschlossene Pflichtteilsverzichtsvertrag bleibt in Spanien unberücksichtigt.
 
Weitere Fälle, bei denen es zu nicht gewollten (Erb-)Folgen kommen kann, sind bspw. gemeinschaftliche Ehegattentestamente, die in anderen europäischen Rechtsordnungen nicht zulässig sind. In solchen Fällen sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
 

Rechtswahl möglich

Das obige Beispiel zeigt die gravierenden Folgen eines Wohnsitzwechsels des künftigen Erblassers ins Ausland. Der Vater hätte sein ursprüngliches Ziel der Nachfolgeplanung dadurch erreichen können, dass er in seinem Testament eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts trifft. Denn die EU-Erbrechtsverordnung sieht die Möglichkeit einer Rechtswahl vor. Danach kann eine Person in ihrem Testament für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Kurz gesagt, kann ein deutscher Staatsangehöriger somit in seinem Testament für die Anwendung des deutschen Erbrechts optieren. Hätte der Vater im obigen Beispiel in seinem Testament deutsches Erbrecht gewählt, würden die Regelungen des Pflichtteilsverzichtsvertrags mit der Tochter greifen und die Nachfolge wie geplant vollzogen werden.
 

Was ist der gewöhnliche Aufenthalt nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung?

Sicher wird sich so mancher fragen, nach welchen Umständen sich der gewöhnliche Aufenthalt und somit das anwendbare Erbrecht nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung bestimmt.
 
Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts fehlt in der Verordnung. Es ist daher nach allgemeiner Meinung eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Hier spielt u.a. eine Rolle, wie lange und regelmäßig der Erblasser sich in dem betreffenden Staat aufgehalten hat. Ferner ist bedeutend, ob er eine besonders enge und verfestigte Bindung zu dem betreffenden Staat hatte und dort sein familiärer und sozialer Mittelpunkt war. Eine Mindestverweildauer wird allerdings nicht vorausgesetzt. 
 
In folgenden beispielhaften Fällen müssen die Kriterien je nach Einzelfall beurteilt werden:
  • sog. „Mallorca-Rentner”, die die Wintermonate in Spanien verbringen;
  • Berufspendler, die während der Woche im Ausland tätig sind und die Wochenenden bei der Familie in Deutschland verbringen;
  • Auslandsstudenten;
  • Profisportler.
 

Das europäische Nachlassverzeichnis

Auch in erbverfahrensrechtlicher Hinsicht hat die EU-Erbrechtsverordnung, insbesondere durch die Einführung des europäischen Nachlassverzeichnisses, bedeutsame Änderungen gebracht. Bislang konnten Erben ihr Erbrecht in Deutschland durch einen Erbschein sehr einfach nachweisen. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Erbschein im Rechtsverkehr einen sehr weitgehenden Gutglaubensschutz vermittelte. Außerhalb Deutschlands stieß der Erbschein allerdings rasch an seine Grenzen, weil viele Länder den Erbschein als Nachweis der Erbenstellung nicht anerkannten. Das führte regelmäßig zu erheblichen – nicht zuletzt kostspieligen – Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn durch die Erbfolge die ausländischen nationalen Register, v.a. Handelsregister und Grundbuch, geändert werden mussten.
 
Neben den Erbschein nunmehr das europäische Nachlassverzeichnis. Mit diesem lässt sich das Erbrecht im Geltungsbereich der EU-Erbrechtsreform erheblich vereinfacht nachweisen. Gleichwohl vermittelt das europäische Nachlassverzeichnis im Vergleich zum Erbschein einen nur reduzierten Gutglaubensschutz für den Rechtsverkehr. Aufgrund dessen könnten, trotz Anerkennung zumindest im EU-Ausland, in der Praxis Schwierigkeiten beim Nachweis des Erbrechts auftreten.
 

Handlungsbedarf

Bestehende Testamente, Erbverträge und Pflichtteilsvereinbarungen sollten aufgrund der Neuregelung überprüft werden, wenn die Lebens- und Vermögensumstände einen internationalen Bezug aufweisen. Unliebsame Rechtsfolgen können durch eine entsprechende Rechtswahl im Testament vermieden werden und die Nachfolgeplanung kann so abgesichert werden.
 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sollte überprüft werden, ob ein Erbe im Erbfall einen Nachweis seiner Erbschaft benötigt. Das wird in streitigen Erbangelegenheiten regelmäßig der Fall sein, aber auch in unstreitigen Erbfällen ist ein Erbschein, insbesondere im Grundbuchverfahren, häufig unentbehrlich. Ein Erbe sollte im Bedarfsfall prüfen, ob der Erbnachweis nur für den Nachweis nationaler Vermögenswerte erforderlich ist oder international „zum Einsatz” kommen wird. Aufgrund des eingeschränkten Gutglaubensschutz des europäischen Nachlassverzeichnisses kann einem Erbe mitunter geraten werden, sowohl Erbschein als auch europäisches Nachlassverzeichnis nebeneinander zu beantragen.
 
zuletzt aktualisiert am 13.07.2016 

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Elke Volland

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